Das Amtsgericht trat auf eine Widerspruchsklage u.a. wegen Parteiwechsels nicht ein. Auf Appellation hin wurde diesbezüglich ausgeführt:
Unter Hinweis auf Literaturstellen und Gerichtsentscheide hält die Klägerin demgegenüber dafür, es handle sich nicht um einen unerlaubten Parteiwechsel, sondern lediglich um die zulässige Berichtigung einer zufolge Rechtsirrtums erfolgten falschen Parteibezeichnung.
b) Aber selbst bei unveränderter Parteibezeichnung hätte sich aus der Begründung der verbesserten Klage in Zusammenhang mit den aufgelegten Urkunden zweifelsfrei die Identität der beiden Firmen als Beklagte ergeben müssen. Auch ohne die vom Amtsgericht als unzulässig bezeichnete Verbesserung der Parteianschrift hätte diesem klar sein müssen, dass sich die Klage nicht gegen den Vertreter der Gläubiger des Schuldners Y., sondern eben gegen diese selbst richten musste und nach dem Willen der Klägerin zweifellos auch sollte. Damit waren aber die Voraussetzungen erfüllt, die BGE 110 V 349 e contrario als Voraussetzungen der formellen Berichtigung einer Parteibezeichnung nennt, nämlich: Erkennbarkeit der Identität der Partei von Anfang an (vorliegend mit Einreichung der verbesserten Klage) und dies aufgrund der materiellen Rechtslage und anderweitig aus den Akten. In diesem Sinne ist das Bundesgericht den Vorstellungen Bischofbergers (Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und zürcherischen Zivilprozessrechtes, Diss. Zürich 1973, S. 34) gefolgt. Dies erfolgte sicher zu Recht, denn nach heutigem Empfinden käme eine andere Betrachtungsweise überspitztem Formalismus und damit in Verletzung von Art. 4 BV einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Dies müsste vorliegend um so eher angenommen werden, als es sich bei X. nicht um irgendeinen, mit der Sache überhaupt nicht befassten Dritten handelt, sondern um den im Betreibungsverfahren bevollmächtigten Vertreter der eigentlichen Beklagten.