No reply right in summary deposit-place proceedings

OG 1991 15Übriges Gericht01.05.1991

Zusammenfassung

The excerpt concerns a first-instance summary proceeding under § 361 ZPO for the designation of a place of deposit under Art. 92 OR. The plaintiff argued that the defendant's response should have been served for a rejoinder and that the rules of the Befehlsverfahren should apply. The court rejected this: the proceeding is generally satisfied by a simple hearing of the parties, with no general right to a further reply, and it is not proper to transpose the enforcement-oriented rules of the Befehlsverfahren to proceedings for judicial orders and measures. Those proceedings are designed to regulate relations provisionally, not finally adjudicate substantive rights.

Regest

§ 361 ZPO; Art. 92 OR; hearing rights in summary proceedings for judicial orders and measures. Proceedings under § 361 ZPO are ordinarily summary and contradictory only in the sense that the opposing party is heard once, if circumstances permit. A further exchange of submissions is not generally required; it may be ordered only where the facts are unclear and clarification would aid decision-making. The procedural rules of the Befehlsverfahren cannot be transferred wholesale by analogy, because such proceedings are enforcement-oriented and aim at the immediate realization of substantive claims, whereas orders and measures under §§ 4 and 361 ZPO merely arrange legal relations provisionally without definitive adjudication. Max. XI Nr. 418 is therefore confined to the procedural peculiarities of the respective federal institution.

Gesamter Gesetzestext

Das vorliegende Verfahren richtete sich erstinstanzlich nach § 361 ZPO. Diese Norm legt fest, dass bei der Gegenpartei - soweit es die Verhältnisse nicht ausschliessen - eine Stellungnahme zum Gesuch eingeholt wird. Das Verfahren ist daher grundsätzlich kontradiktorisch. Daran ändert nichts, dass die Bestimmung des Hinterlegungsortes gemäss Art. 92 OR eher ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit denn ein klassisches Zweiparteienverfahren mit Anspruchsprüfung darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Amtsgerichtspräsident nicht verpflichtet, die Vernehmlassung des Beklagten zur Replik zuzustellen. Das Verfahren ist summarischer Natur, das sich grundsätzlich in einer einfachen Anhörung der Parteien erschöpft. In diesem Sinne ist es dem Rechtsöffnungsverfahren verwandt, das ein Replikrecht ebenfalls nicht kennt (Max. XII Nr. 97). Freilich ist es unter Umständen geboten, den Gesuchsteller noch einmal zu begrüssen, wenn die Verhältnisse unübersichtlich sind und ein klärendes Wort der Entscheidfindung dienlich ist. Dies hängt davon ab, welche Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden. Der Klägerin ist nun beizupflichten, dass eine direkte Übernahme der Regeln des Befehlsverfahrens nicht zulässig ist. Max. XI Nr. 418 spricht zwar mit Bezug auf § 361 ZPO von einer echten Lücke und fordert die analoge Anwendung der Regeln des IV. Titels. Dies erlaubt aber keineswegs, vom Gesuchsteller den strengen Beweis seines Anspruchs, vom Gesuchsgegner bloss die Glaubhaftmachung seiner Einwendungen zu verlangen. Der Amtsgerichtspräsident hat übersehen, dass es sich beim Befehlsverfahren um ein Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren handelt, dessen Zweck in der Regel die sofortige Durchsetzung materiellrechtlicher Ansprüche ist. Im Gegensatz dazu regeln die §§ 4 und 361 ZPO Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von Anordnungen und Massnahmen. Es sind dies richterliche Entscheidungen, die gerade keine abschliessende Regelung der Rechtsansprüche der Parteien enthalten, sondern die (noch nicht definitive) Auseinandersetzung über Rechtsverhältnisse gestalten. Unter diesem Gesichtspunkt verweist Max. XI Nr. 418 in der Verfahrensfrage zu Recht auf die Besonderheiten des jeweiligen bundesrechtlichen Instituts.

Schlagwörter

summary procedureright to be heardreplydeposit placeprocedural lawcontradictory procedureanalogical application