Nach Artikel 39 Absatz 1c BVO muss die ausländische Person genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie haben. Diese Voraussetzung soll verhindern, dass die um Familiennachzug ersuchende Person und ihre Familienangehörigen dem Sozialstaat zur Last fallen. Wer auf die Unterstützung durch öffentliche Gelder angewiesen ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch die Prämienverbilligung wird durch öffentliche Gelder finanziert. Wer sie beansprucht, fällt insofern der Allgemeinheit zur Last. Aus diesem Grund wird die Prämienverbilligung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die Anwendung der SKOS-Richtlinien ermöglicht, mit relativ einfachen Mitteln die ausschlaggebende finanzielle Beurteilung einer Familie vorzunehmen und stellt eine rechtsgleiche Behandlung sicher. Bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel sollen jedoch nicht in jedem Einzelfall sämtliche konkreten Zahlen eruiert werden müssen, weshalb insbesondere bei den Krankenkassenprämien und bei den Erwerbsunkosten praxisgemäss auf Pauschalbeträge abgestellt wird. Bei den Krankenkassenprämien ist zu beachten, dass bei den zu berücksichtigenden Ansätzen ein Anteil für Selbstbehalt und Franchise enthalten ist. Die Pauschalen betrugen bis anhin für Erwachsene 180 Franken, für Jugendliche bis 25 Jahre 110 Franken und für Kinder bis 18 Jahre 40 Franken. Eine Überprüfung dieser Pauschalen mit der neusten Entwicklung und der Preisanpassung im Bereich der Krankenkassenprämien ergibt, dass diese Beträge zu niedrig angesetzt sind. Sie werden neu wie folgt festgesetzt:
für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 50 Franken
für in Ausbildung stehende Erwachsene zwischen 19 und 25 Jahren 120 Franken
für Erwachsene 200 Franken
Bei den Erwerbsunkosten ist neben den Kosten für den Arbeitsweg, soweit sie nicht im Grundbetrag enthalten sind, und den Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten eine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von 250 Franken bei einer Vollzeitbeschäftigung anzurechnen. Diese Pauschale wird bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional herabgesetzt (SKOS-Richtlinien 10/97 C.3).