Family reunification: calculation of sufficient financial means

MPUD 1999 2Übriges Gericht14.11.1999Confirmed

Zusammenfassung

The appellant argued that health-insurance premium reductions should be counted as available funds for family reunification and that actual insurance premiums and lower work-expense allowances should be used instead of SKOS flat amounts. The court held that premium reductions are generally excluded because they are financed by public funds and would burden the welfare system. It further approved the use of SKOS standard amounts for a practical and equal assessment, while revising the premium allowances upward to CHF 50, CHF 120, and CHF 200. For hourly-wage workers, future income is determined by averaging the relevant months and applying the updated hourly rate.

Regest

Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO; Berechnung der genügenden finanziellen Mittel für den Familiennachzug. Bei der Beurteilung der Existenzmittel dürfen auf öffentliche Gelder gestützte Leistungen, namentlich Prämienverbilligungen, grundsätzlich nicht als verfügbare Mittel angerechnet werden, da sie den Zweck der Norm, eine Belastung der Sozialhilfe zu vermeiden, unterlaufen würden. Für die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die schematische Anwendung der SKOS-Richtlinien zulässig, soweit dadurch eine rechtsgleiche und praktikable Beurteilung gewährleistet wird; individuelle Detailermittlungen sind nicht in jedem Fall erforderlich. Die pauschalen Ansätze sind jedoch bei veränderter Kostenentwicklung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (vgl. Erwägungen 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe Anspruch auf Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung, was bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel zu berücksichtigen sei.

Nach Artikel 39 Absatz 1c BVO muss die ausländische Person genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie haben. Diese Voraussetzung soll verhindern, dass die um Familiennachzug ersuchende Person und ihre Familienangehörigen dem Sozialstaat zur Last fallen. Wer auf die Unterstützung durch öffentliche Gelder angewiesen ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch die Prämienverbilligung wird durch öffentliche Gelder finanziert. Wer sie beansprucht, fällt insofern der Allgemeinheit zur Last. Aus diesem Grund wird die Prämienverbilligung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

  1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es seien die effektiven Krankenkassenprämien und nicht die generellen Ansätze der SKOS-Richtlinien für die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel einzusetzen. Auch der Pauschalbetrag von 250 Franken für Erwerbsunkosten sei zu reduzieren, da die Kosten nicht in dieser Höhe anfielen.

Die Anwendung der SKOS-Richtlinien ermöglicht, mit relativ einfachen Mitteln die ausschlaggebende finanzielle Beurteilung einer Familie vorzunehmen und stellt eine rechtsgleiche Behandlung sicher. Bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel sollen jedoch nicht in jedem Einzelfall sämtliche konkreten Zahlen eruiert werden müssen, weshalb insbesondere bei den Krankenkassenprämien und bei den Erwerbsunkosten praxisgemäss auf Pauschalbeträge abgestellt wird. Bei den Krankenkassenprämien ist zu beachten, dass bei den zu berücksichtigenden Ansätzen ein Anteil für Selbstbehalt und Franchise enthalten ist. Die Pauschalen betrugen bis anhin für Erwachsene 180 Franken, für Jugendliche bis 25 Jahre 110 Franken und für Kinder bis 18 Jahre 40 Franken. Eine Überprüfung dieser Pauschalen mit der neusten Entwicklung und der Preisanpassung im Bereich der Krankenkassenprämien ergibt, dass diese Beträge zu niedrig angesetzt sind. Sie werden neu wie folgt festgesetzt:

für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 50 Franken

für in Ausbildung stehende Erwachsene zwischen 19 und 25 Jahren 120 Franken

für Erwachsene 200 Franken

Bei den Erwerbsunkosten ist neben den Kosten für den Arbeitsweg, soweit sie nicht im Grundbetrag enthalten sind, und den Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten eine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von 250 Franken bei einer Vollzeitbeschäftigung anzurechnen. Diese Pauschale wird bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional herabgesetzt (SKOS-Richtlinien 10/97 C.3).

  1. Bei der Feststellung des voraussichtlichen künftigen Einkommens von Erwerbstätigen, die im Stundenlohn arbeiten, wird in der Regel auf das Einkommen der letzten 12 Monate abgestellt. Lohnerhöhungen während dieser Zeit sind zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stelle im Dezember 1998 angetreten und im Juli 1999 eine Lohnerhöhung erhalten. Demnach sind für die Berechnung des künftigen durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens die von Dezember 1998 bis September 1999 gearbeiteten Stunden zu berechnen, durch die Anzahl gearbeiteter Monate zu teilen und mit dem neu festgelegten Stundenansatz zu multiplizieren.

Schlagwörter

family reunificationfinancial meanshealth insurance premiumspremium reductionSKOS guidelineshourly wage income