Non-entry for unpaid cost advance and insufficient fee waiver request

MPUD 1997 4Übriges Gericht05.07.1997Dismissed

Zusammenfassung

The department required the complainant to pay a CHF 1,000 cost advance or submit a reasoned fee-waiver request supported by a municipal certificate. The complainant only asked for an extension of the deadline for his written observations and did not extend the deadline for the advance or the exemption request. Because he neither paid the advance nor filed a compliant fee-waiver request by the deadline, the department did not enter into the complaint. The Federal Supreme Court later rejected the constitutional complaint insofar as it was admissible.

Regest

§ 195 Abs. 2 VRG; non-entry for failure to pay a required cost advance despite warning; a mere request to extend the time for submitting observations does not preserve the deadline for the advance or for a fee-waiver request. A request for exemption from advance payment must be substantiated and supported as required by § 204 VRG; otherwise, the authority may refuse to enter into the remedy under § 107 Abs. 2 lit. e and Abs. 3 VRG when the proceeding is not ex officio.

Gesamter Gesetzestext

  1. Am 14. April 1997 forderte das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Mai 1997 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.- oder ein begründetes Gesuch um Kostenbefreiung infolge Bedürftigkeit einzureichen und die Bedürftigkeit durch ein Zeugnis der Wohnortgemeinde zu belegen.

  2. Am 30. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer, er sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. Dieses Begehren begründete er lediglich damit, dass er mittellos sei und keine Arbeit und damit kein Einkommen und auch kein Kapital habe.

  3. Am 5. Mai 1997, dem letzten Tag der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Abgabe der Stellungnahme, verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis 31. Mai 1997 zu erstrecken.

  4. Die Instruktionsinstanz hat den Beschwerdeführer aufgefordert, bis 5. Mai 1997 einen Kostenvorschuss zu leisten oder ein begründetes und durch die Gemeindebehörde belegtes Gesuch um Kostenbefreiung einzureichen. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 1997 ausdrücklich und ausschliesslich eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme verlangt. Eine Verlängerung zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Begründung des Gesuches um Kostenbefreiung dagegen hat er nicht beantragt. Diese Frist endete damit am 5. Mai 1997. Bis zu diesem Datum hat der Beschwerdeführer weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch ein begründetes und belegtes Gesuch um Kostenbefreiung eingereicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 1997 ist weder ausreichend begründet noch belegt, wie dies § 204 VRG vorsieht und wie es von der Instruktionsinstanz verlangt worden war. Es ist somit nicht formgerecht, weshalb nach § 107 Absatz 2e VRG in Verbindung mit § 107 Absatz 3 VRG nicht darauf eingetreten werden kann.

  5. Nach § 195 Absatz 2 VRG braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten, wenn die Partei einen zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangten Vorschuss trotz Androhung der Folgen nicht innert eingeräumter Frist leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist. Wie im Schreiben vom 14. April 1997 angedroht, tritt das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement bei dieser Sachlage auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. (Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 30. September 1997 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.)

Schlagwörter

cost advancefee waivernon-entryindigenceprocedural deadline