Die verfahrensgegenständliche Strafuntersuchung beruht allein auf der Selbstanzeige des Angeschuldigten. Der Staat nimmt den ihm zustehenden Strafanspruch vorliegend nicht wahr. Zudem ist die in der Anzeige enthaltene Selbstbezichtigung nicht ernst gemeint, wies der Angeschuldigte doch zugleich darauf hin, er sei überzeugt, dass die Anschuldigungen des BFF nicht zuträfen. Auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme - an welcher Rechtsanwalt X. teilnahm - erklärte der Angeschuldigte gleich zu Anfang, er habe in seiner Heimat nichts gegen die Menschenrechte gemacht. Nachdem der Angeschuldigte sich selber gar nicht ernsthaft beschuldigt, kann in der als Folge seiner Selbstanzeige vorgenommenen Einleitung einer Strafuntersuchung noch keine Beschuldigung seitens des Staates als Träger des Strafanspruchs gesehen werden. Unter diesen Umständen war der Amtsstatthalter nicht verpflichtet, dem Angeschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, bevor er die nötigen Vorabklärungen getroffen hatte, um überhaupt beurteilen zu können, ob die Selbstanzeige des Angeschuldigten zu einem strafrechtserheblichen Ergebnis führen könnte.
Die Angaben des Angeschuldigten über sein Leben in Afghanistan sind im Gesamten betrachtet derart unbestimmt, schwankend, teils ausweichend und widersprüchlich, dass sich schliesslich nur sagen lässt, dass er zwar als Buchhalter in gehobener Stellung beim KHAD gearbeitet hatte, jedoch im Hinblick auf die von ihm in Gang gesetzte Strafuntersuchung überhaupt nichts von Belang wissen will. Betreffend seine Tätigkeit in Afghanistan nannte er zwar die Namen von drei Personen, von denen er aber nicht weiss, ob sie noch leben, geschweige denn ihren Aufenthaltsort kennt. Der Angeschuldigte brachte bis heute nichts Brauchbares vor, das in vernünftigem Rahmen als Grundlage für weitere Abklärungen taugen würde. Seinem Verhalten vor den Flüchtlingsbehörden ist zudem zu entnehmen, dass ihm dieser Umstand bereits bei Einreichung der Anzeige bewusst war. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich in Zusammenhang mit den erwähnten Umständen vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit, dass es dem Angeschuldigten in Zweckentfremdung des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens mit seiner Selbstanzeige nur darum geht, im asylrechtlichen Verfahren im Hinblick auf das gegen die Verfügung des BFF eingereichte Rechtsmittel eine für ihn möglichst günstige Ausgangslage zu schaffen. Dieses Vorgehen verdient keinen Schutz, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine amtliche Verteidigung nicht geboten ist.