KA 97 61/100
KA 97 61/100Obergericht24.11.1997
§§ 47bis, 137 Abs. 1 Ziff. 1, 161 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 254 Abs. 1 StPO. Kein Stillstand der Rechtsmittelfrist für die Einreichung eines Überweisungsrekurses des Privatklägers.
Die Bestimmung von § 47bis StPO gilt nach ihrem Wortlaut nur für das Gerichtsverfahren, nicht aber für das Untersuchungsverfahren. Das Gerichtsverfahren beginnt gemäss § 161 Abs. 1 StPO erst mit dem Eintreffen der Akten beim Präsidenten des Strafgerichts. Der Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung wird nicht in einem Gerichtsverfahren behandelt (Max. XII Nr. 108 E. 1).
Vorliegend lief mithin die Rechtsmittelfrist am Montag, 23. Dezember 1996, ab. Der Rekurs wurde erst am 9. Januar 1997 und damit verspätet eingereicht.
Damit hat es beim Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes vom 25. November 1996 sein Bewenden. Dieser Entscheid wurde - vorbehältlich eines rechtzeitigen Rekurses des Privatklägers - mit dem Visum des Staatsanwaltes rechtskräftig (Max. XII Nr. 108 E. 2, unter Hinweis auf Max. X Nr. 539 und Max. X Nr. 625). Ein fristgerechter Überweisungsrekurs liegt nicht vor.