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KA 97 56 ΓÇó Prosecutor’s submission need not be served on parties
KA 97 56Übriges Gericht30.08.1998
The excerpt states that the prosecutor’s application to the Criminal and Indictment Commission under § 138(2) StPO is not normally served on the parties in advance. Instead, the parties can present their position in the appeal or response procedure and receive the application only together with the commission’s decision for orientation. The text relies on a Federal Supreme Court judgment of 9 March 1998, which expressly upheld this practice in a similar context involving an additional submission by the prosecution.
§ 138 Abs. 2 StPO; Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft an die Parteien; die fehlende vorgängige Zustellung ist zulässig, wenn die Parteien im Rekurs oder allenfalls in der Vernehmlassung ihren Standpunkt wirksam vorbringen können. Eine spätere Zustellung des Antrags als Beilage zum Entscheid genügt zur Orientierung; eine vorgängige Replikmöglichkeit ist nicht erforderlich, sofern das rechtliche Gehör im nachfolgenden Verfahren gewahrt bleibt (vgl. bereits BGE 1P.670/1997, K.H., S. 4 f.).
Der Antrag der Staatsanwaltschaft an die Kriminal- und Anklagekommission gemäss § 138 Abs. 2 StPO wird praxisgemäss den Parteien nicht zugestellt, da sie im Rekurs resp. allenfalls in der Vernehmlassung ihren Standpunkt darlegen können. Sie erhalten den Antrag der Staatsanwaltschaft normalerweise als Beilage zum Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission zur Orientierung zugestellt. Diese Praxis wurde im Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. März 1998 (1P.670/1997/has) i. S. K.H. bezüglich einer zusätzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geschützt (S. 4 f.).