Competence for challenging refusal to appoint specific court-appointed counsel

KA 96 76/1Übriges Gericht06.01.1997Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused, investigated for attempted homicide, requested court-appointed defense by attorney X. The Amtsstatthalter did not refuse official defense altogether, but only declined to appoint that specific lawyer. The Kriminal- und Anklagekommission held that such a decision is not appealable to it; the proper remedy is a complaint to the Staatsanwaltschaft. It also noted that, given the serious charge, the case involved necessary defense and counsel was required already in the investigation stage.

Omnilex-Regeste

§ 33 Abs. 3 Ziff. 4, § 34 Abs. 2, § 252 sowie §§ 261 Abs. 1 und 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; unentgeltliche bzw. notwendige Verteidigung und Rechtsmittelzuständigkeit: Bei nicht bagatellhaften Strafsachen mit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten besteht ein verfassungsmässiger Anspruch auf Verteidigung bereits im Untersuchungsverfahren. Die Ablehnung der amtlichen Verteidigung als solcher ist mit Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission anfechtbar; verweigert die Untersuchungsbehörde lediglich die Bestellung eines bestimmten Anwalts als a.o. amtlichen Verteidiger, ist hiergegen die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zu ergreifen. Die Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich nach dem angefochtenen Verfügungsinhalt und nicht nach der Bezeichnung des Begehrens (consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

    • Das Bundesgericht und die EMRK-Organe bejahen in ihrer neueren Praxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, vorausgesetzt, dass es sich nach den konkreten Umständen nicht um einen Bagatellfall handelt. Mit dem Fall müssen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art verbunden sein, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 134, N 488 mit Hinweisen).

Der Angeschuldigte steht u.a. wegen versuchter Tötung in Strafuntersuchung. Daher sind besondere Schwierigkeiten im genannten Sinn anzunehmen, denen der Angeschuldigte ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen ist. Der Amtsstatthalter geht denn auch davon aus, dass der Angeschuldigte schon im Untersuchungsverfahren durch einen Verteidiger verbeiständet sein muss, weil anzunehmen sei, dass die hängige Strafsache dem Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen werde. Es liegt also der Fall der notwendigen Verteidigung i.S. von § 33 Abs. 3 Ziff. 4 StPO vor. Das Amtsstatthalteramt lehnte nicht etwa die amtliche Verteidigung als solche ab. Es verfügte lediglich, dass Rechtsanwalt X. nicht als a.o. amtlicher Verteidiger bestellt werde.

    • Der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission ist nur gegen den Entscheid gegeben, der die amtliche Verteidigung nach § 34 Abs. 2 StPO ablehnt (§ 252 StPO). Die Nichternennung eines bestimmten Rechtsanwalts als a.o. amtlicher Verteidiger durch den Amtsstatthalter muss folglich mit Beschwerde an die Staatsanwaltschaft angefochten werden (§§ 261 Abs. 1 und 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO).

Kriminal- und Anklagekommission, 7. Januar 1997 (KA 96 76/1)

Schlagwörter

criminal defensenecessary defenseinvestigationcompetenceremedyattempted homicide

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused was entitled to official defense during the investigation.

Extrahierter Entscheid

Yes. In a case involving attempted homicide, the case was not a minor one and involved factual and legal difficulties the accused could not handle without counsel; this amounted to necessary defense.

Extrahierte Begründung

Under the court's and EMRK organs' newer practice, a constitutional right to free defense exists unless the matter is trivial. Here the seriousness of the charge and the anticipated transfer to the criminal court justified counsel already at the investigation stage.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge against the Amtsstatthalter's refusal to appoint attorney X. as specific official defense belonged before the Kriminal- und Anklagekommission.

Extrahierter Entscheid

No. Only a decision refusing official defense under § 34(2) StPO is subject to recourse to the commission; the refusal to appoint a particular lawyer must be challenged by complaint to the Staatsanwaltschaft.

Extrahierte Begründung

The Amtsstatthalter did not reject official defense as such, but only declined to appoint attorney X. as extraordinary official defense counsel. The proper remedy is therefore a complaint to the Staatsanwaltschaft, not a recourse to the commission.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.