KA 96 76/1
KA 96 76/1Obergericht06.01.1997
§§ 33 f., 252, 261 Abs. 1 und 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Voraussetzungen für den Anspruch auf amtliche Verteidigung im Sinne von § 33 Abs. 3 Ziff. 4 StPO. Gegen die Nichternennung eines vom Angeschuldigten gewünschten Anwalts als a.o. amtlicher Verteidiger durch den Amtsstatthalter ist nicht der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission nach § 34 Abs. 2 StPO, sondern nur die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft gegeben.
Aus den Erwägungen:
Der Angeschuldigte steht u.a. wegen versuchter Tötung in Strafuntersuchung. Daher sind besondere Schwierigkeiten im genannten Sinn anzunehmen, denen der Angeschuldigte ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen ist. Der Amtsstatthalter geht denn auch davon aus, dass der Angeschuldigte schon im Untersuchungsverfahren durch einen Verteidiger verbeiständet sein muss, weil anzunehmen sei, dass die hängige Strafsache dem Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen werde. Es liegt also der Fall der notwendigen Verteidigung i.S. von § 33 Abs. 3 Ziff. 4 StPO vor. Das Amtsstatthalteramt lehnte nicht etwa die amtliche Verteidigung als solche ab. Es verfügte lediglich, dass Rechtsanwalt X. nicht als a.o. amtlicher Verteidiger bestellt werde.
Kriminal- und Anklagekommission, 7. Januar 1997 (KA 96 76/1)