Zu prüfen ist, ob das Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst erspart worden ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers am 8. Mai 1998 über ein Vermögen von Fr. 49384.40 verfügte. Am 30. Mai 2003 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - überliess er der Ehegattin des Beschwerdeführers als einem seiner vier Kinder Fr. 30000.-. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich dabei um eine Schenkung gehandelt. Die Vorinstanz hingegen führt an, dass das Geld als Darlehen anzusehen sei.
Ob es sich beim umstrittenen Betrag um eine Schenkung oder bloss um ein Darlehen handelt, kann offen bleiben, denn weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen liegt selbst erspartes Vermögen vor. Das Erfordernis des selbst ersparten Vermögens ist eng auszulegen. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde es beispielsweise als nicht erfüllt erachtet, wenn die Ehegattin während einigen Jahren Ersparnisse bilden konnte, indem sie mit ihren Eltern zusammenwohnte und weder für Kost noch für Logis aufkommen musste. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Ersparnisse im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um fortgesetzte Unterstützungszahlungen seitens der Eltern (Entscheid MPUD i.S. F.A. vom 5. Mai 2000). Selbst wenn im vorliegenden Fall tatsächlich eine Schenkung vorliegen sollte, so ist aufgrund des Schenkungszeitpunkts (siebzehn Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung und vier Tage vor Einreichung der Verwaltungsbeschwerde) davon auszugehen, dass die Zahlung allein zu dem Zwecke erfolgte, die Ehegattin des Beschwerdeführers im Hinblick auf deren Familiennachzug zu unterstützen. Bei dieser Sachlage kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vermögen nicht berücksichtigt werden.