JSD 2004 3
JSD 2004 3Andere VerwaltungsbehöRden01.11.2004
Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre.
Stellen die Behörden fest, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Scheinehe erhalten hat, ist die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, und die entsprechende Person ist wegzuweisen. Obwohl hier nicht der Widerruf, sondern lediglich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, ist auf Artikel 9 Absatz 2a ANAG zu verweisen, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Bei einer Scheinehe liegt die falsche Angabe gegenüber der Fremdenpolizei darin, dass ein nicht vorhandener Wille, tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, vorgespielt wird. Es ist daher sachgerecht, das widerrechtliche Verhalten einer solchen Person nicht später durch Verlängerung der zu Unrecht erteilten Aufenthaltsbewilligung noch zu belohnen. Eine Ausnahme mag angebracht sein, wenn ihr die Rückkehr in ihr Heimatland absolut nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. November 2004)