Die C. AG (Zweitbeschwerdeführerin) ersteigerte als Grundpfandgläubigerin der B. F. AG in deren Konkurs am 9. Oktober 1998 ein Grundstück zum Preis von Fr. 2,25 Mio. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 verkaufte die C. AG das Grundstück der S. AG (Erstbeschwerdeführerin) zum Preis von Fr. 2,6 Mio. Der geltende Katasterwert beträgt Fr. 6 684 300.-, die Grundpfandbelastung beläuft sich auf Fr. 2,2 Mio. Das Grundbuchamt stellte für diese Handänderung am 17. August 1999 Rechnung über Fr. 13 472.-, die Gebühr für die Eigentumsübertragung wurde, gestützt auf den Katasterwert, auf Fr. 13 369.- festgesetzt. Gemäss Ziff. II.9 des Kaufvertrages übernehmen die Vertragsparteien die Vertrags-, Beurkundungs- und Grundbuchkosten je zur Hälfte. Mit rechtzeitiger Beschwerde (nach § 17 Abs. 1 GBGT) vom 17. September 1999 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Gebührenrechnung des Grundbuch-amtes vom 17. August 1999 für den Kauf des Grundstückes sei aufzuheben und die Grundbuchgebühr neu auf der Basis der Vertragssumme von Fr. 2,6 Mio. festzusetzen.
Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:
Die Gebühr stellt eine Entschädigung für staatliche Leistungen dar, die einem Privaten erbracht werden. Die Steuer ist voraussetzungslos, d.h. ohne Rücksicht auf eine Gegenleistung des Staates zu erbringen. Nur die reine Verwaltungsgebühr unterliegt dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (BGE 106 Ia 243, 101 Ib 467, 97 I 204 mit Hinweisen; ZBGR 73 S. 288 E. 5, 53 S. 165f. E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbindung von Gebühr und Steuer im Rahmen der Gebührenordnung für Notare und Grundbuchverwalter indes zulässig (ZBGR 73 S. 288 E. 5, 52 S. 369 E. 5). Solche als Gemengsteuer bezeichnete Abgaben sind nicht an das Kostendeckungsprinzip gebunden (BGE 95 I 507).
Die vom Grundbuchamt für die Eintragung ins Grundbuch erhobene Abgabe stellt nach dem klaren Wortlaut von § 23 Abs. 2 GBG (SRL Nr. 225) eine Gemengsteuer dar, die in keiner Beziehung zum Arbeitsaufwand des Beamten zu stehen braucht (vgl. dazu: BGE 82 I 286f. E. 4 = ZBGR 38 S. 244f. E. 4, ZBGR 49 S. 74; zum Ganzen: LGVE 1995 I Nr. 16 E. 3). In dieser Bestimmung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Gebührenansätze für die Eigentumsübertragung an Grundstücken und die Errichtung von Grundpfandrechten Abgaben darstellen, die das Entgelt für die Eintragung im Grundbuch mit einer indirekten Steuer aus dem Akt der Eintragung verbinden. § 23 Abs. 2 und 3 GBG unterstellen die Eintragung von Eigentum an Grundstücken und Grundpfandrechten ins Grundbuch einer Gemengsteuer von 2¿ der Vertrags- bzw. Pfandsumme, mindestens aber des Katasterwertes. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip, vgl. BGE 120 Ia 266 E. 2 lit.a) ist ohne weiteres erfüllt (LGVE 1995 I Nr. 16 E. 4 lit.a). § 2 Ziff. 1 GBGT (SRL Nr. 228) übernimmt den gesetzlichen Tarif in der regierungsrätlichen Verordnung.
Gemäss § 17 SchG (SRL Nr. 626) entspricht der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke dem Verkehrswert. Die Steuerwerte bauen darauf auf. Die Justizkommission hielt bisher - entsprechend dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff. 1 GBGT - stets am Katasterwert als unterste Limite für die Berechnung der Grundbuchabgaben fest. Indem der Gesetzgeber den Katasterwert eindeutig als Mindestbezugsbasis festlegte, nahm er bewusst auch allfällige momentane «Ungerechtigkeiten» aufgrund von Marktabweichungen im Einzelfall in Kauf, weil mit dem Katasterwert der geschätzte Verkehrswert während einer längeren Periode (retrospektiv wie auch prospektiv) erfasst werden sollte (Erfassungszeitrahmen von 15 Jahren gemäss § 8 Abs. 2 SchG). Durch die schematische Mindest-berechnungs-grundlage anhand des feststehenden Katasterwertes sollte die Abgabefestsetzung durch den Grundbuchverwalter nach einfachen Kriterien sichergestellt und gegen aussen die Rechtssicherheit erhöht werden, indem für jeden Grundbuchbenützer die zu erwartende Abgabe klar berechen- und voraussehbar ist, ohne dass die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles und die Bedeutung des vereinbarten Erwerbspreises näher abgeklärt werden müssen. Auch im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts wurde festgehalten, dass bei der Revision des Handänderungssteuergesetzes eine gesetzgeberische Mehrheit aus Gründen der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie auf die statistischen Erfahrungszahlen, welche in den Katasterwerten zum Ausdruck kämen, abstellen wollte. Die Erhebung von Steuern aufgrund pauschaler, in der Regel einfach und praktisch handhabbarer Bemessungsgrundsätze wird grundsätzlich nicht beanstandet, auch wenn der Steuerpflichtige Abweichungen zwischen Steuerwert (Handänderungswert) und Verkehrswert hinnehmen muss, sofern diese auf der Anwendung der gesetzlichen Ordnung beruhen (Legalitätsprinzip) und der Gesetzgeber die schematischen Steuerveranlagungen durch die Wahl der Bemessungsmethode bewusst in Kauf genommen hatte. Auch das Verwaltungsgericht nahm ausdrücklich Fälle aus, in denen Anhaltspunkte für eine Steuerumgehung bestehen. Würde die (auf Ausnahmefälle beschränkte) verwaltungsgerichtliche Praxis zur Handänderungssteuer auf die Grundbuchabgabe übertragen, müsste der Grundbuchverwalter jeweils die näheren Umstände eines Vertragsschlusses abklären und im Zweifelsfalle gar einen objektiven Marktpreis schätzen lassen, was angesichts der Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen kaum vertretbar wäre.
In dem vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fall führte letztlich die Nichtberücksichtigung eines das Grundstück dinglich belastenden Wohnrechtes bei der Ermittlung des Katasterwertes zu einer Abweichung vom vorangehend dargestellten Grundsatz, dass die Abgabe dem Gesetzeswortlaut entsprechend mindestens auf dem Katasterwert zu erheben ist. Die neuen Eigentümer hatten dort keine Möglichkeit, die Schatzung (ohne Abzug für das Wohnrecht) vor Veranlagung der Handänderungssteuer in Revision zu ziehen oder berichtigen zu lassen, so dass der Katasterwert gar nicht dem Verkehrswert der belasteten Liegenschaft entsprechen konnte. Solche Fragen stehen indes vorliegend nicht zur Diskussion.
Das Grundbuchamt hatte sich bei der Gebührenfestsetzung an die klare gesetzliche Regelung zu halten. Ihm stand kein Ermessen zu (vgl. LGVE 1995 I Nr. 16 E. 5 lit.c). Die erhobene Gebühr für die Eigentumsübertragung von Fr. 13 369.- zuzüglich Auslagen entspricht genau den gesetzlichen 2¿ des aktuellen Katasterwertes der Liegenschaft, welcher wegen des niedrigeren Verkaufspreises als gesetzliches Minimum anzuwenden war. Auch dem Rechtsmittelrichter steht diesbezüglich mangels gesetzlicher Grundlage kein Ermessensspielraum zu. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen (ebenso Entscheid JK 99 225 vom 8.9.1999 i.S. S.M. AG).