JK 99 282/JK 99 283
JK 99 282/JK 99 283Obergericht08.09.1999
§ 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein Motorfahrzeug, auf das der UR-Gesuchsteller nicht zwingend angewiesen ist, stellt einen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. Der den Notgroschen von Fr. 10000.- übersteigende Verkehrswert eines Autos ohne Kompetenzcharakter ist für die Prozessfinanzierung heranzuziehen.
Im Urteil des Bundesgerichts BGE 124 I 5 E. 2 lit. d, mit welchem die alte, langjährige "Auto-Praxis" aufgehoben worden war, wurde die Berücksichtigung des Auto-Verkehrswertes ausdrücklich vorbehalten. Die Justizkommission ging in der Folge aber noch weiter und beschloss, dass selbst bei diesem Vermögenswert der Notgroschen von Fr. 10000.- gewahrt bleiben soll (Beschluss JK vom 20.10.1998). Vorliegend beträgt der aktuelle Verkehrswert des einjährigen Personenwagens mit Sicherheit noch erheblich mehr als dieser Notgroschen, welcher der Beklagten zu belassen ist. Aus dem Verkaufserlös des Autos, welcher rasch realisiert werden kann, kann die Beklagte, welche dem Gericht gegenüber nicht vorschusspflichtig ist, für ihre eigenen Prozesskosten aufkommen und ihren Anwalt gehörig bevorschussen.