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JK 99 272 ΓÇó Public legal aid repayment after spouses resume cohabitation
JK 99 272Übriges Gericht13.09.1999Dismissed
The claimant appealed an Amtsgericht repayment order requiring her to reimburse CHF 1,663.55 in lawyer's fees previously covered by partial legal aid. She argued that she had not been heard and that repayment was immoral because the spouses had resumed cohabitation before the divorce proceedings were finally concluded. The appellate court held that the hearing defect was cured in the appeal proceedings and that § 138 ZPO allows repayment when the parties' financial situation improves, regardless of whether the surplus stems from income gains or the end of a separate household. The appeal was dismissed.
§ 138 Abs. 1–4 ZPO; rechtliches Gehör im Nachzahlungsverfahren; Nachzahlung von unentgeltlicher Rechtspflege. Der Nachzahlungsentscheid betreffend vorläufig übernommenen Kosten kann bis zu zehn Jahre nach Prozesserledigung zusammen mit dem Endentscheid ergehen. Das Nachzahlungsverfahren ist ein selbständiges summarisches Verfahren, in welchem die betroffene Partei vor Erlass des Entscheids anzuhören ist. Unterbleibt die Anhörung, wird der Verfahrensmangel durch die volle Kognition der Rekursinstanz und die Möglichkeit zur nachträglichen Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel geheilt. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO setzen keinen Vermögensanfall voraus; sie können auch aus wegfallenden Belastungen, namentlich der Beendigung eines zweiten Haushalts, resultieren. Ein Anspruch auf endgültige Kostenübernahme durch den Staat folgt aus der unentgeltlichen Rechtspflege nicht.
Vor Erlass eines Nachzahlungsentscheides sind die betroffenen Parteien selbstverständlich anzuhören, handelt es sich doch nach § 138 Abs. 3 ZPO eigentlich um ein selbständiges summarisches Verfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 2 zu § 138 ZPO). Gemäss § 232 ZPO ist der betroffenen Gegenpartei (beim Zweiparteienverfahren) Gelegenheit zur Vernehmlassung einzuräumen. Auch § 234 Abs. 3 ZPO spricht bezüglich des summarischen Einparteienverfahrens von einer Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, was eine Anhörung impliziert. Durch das Vorgehen des Amtsgerichts wurde somit der wesentliche Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss § 61 ZPO verletzt. Da die Klägerin aber rekurriert hat, ist dieser Mangel behoben. Es stand ihr nach § 262 ZPO die Möglichkeit offen, neue Tatsachen und Beweisanträge bezüglich der von der Vorinstanz angenommenen Nachzahlungspflicht vorzubringen und von der Rechtmittelinstanz beurteilen zu lassen. Der angefochtene Entscheid ist mithin aus formellen Gründen aufzuheben, und in der Sache ist durch die Rekursinstanz neu zu urteilen (§ 264 ZPO).
Ferner spielt es keine Rolle, ob sich die in § 138 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem laufenden Einkommen oder aus einem Vermögensanfall ergeben. Durch den Wegfall der Finanzierung eines zweiten Haushaltes können sich somit durchaus genügende Einkommensüberschüsse ergeben, welche es den Parteien erlauben, dem Staat die vorläufig übernommenen Prozesskosten zurückzuerstatten. Mit dem Vorhandensein neuen Vermögens nach SchKG hat dies nichts zu tun. Im UR-Verfahren wurde aufgrund einer Berechnung für zwei getrennte Haushalte bei der Klägerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 268.- ermittelt, dem Beklagten ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 122.-. Nach Wiedervereinigung der beiden Haushalte entfallen die dem Beklagten angerechneten Fr. 1200.- für eine eigene Wohnung. Zudem sind nicht mehr zwei einzelne Grundbeträge von Fr. 1010.- (zuzüglich Kindergrundbeträge und einen Gesamtzuschlag von 25%), sondern nur noch der Ehepaarsgrundbetrag von Fr. 1350.- (zuzüglich Kindergrundbeträge und den Zuschlag von 25%) anzurechnen. Allein schon aus diesen Veränderungen (mehr als Fr. 2000.- pro Monat mehr zur Verfügung) dürfte sich ein erheblicher monatlicher Überschuss über den zivilprozessualen Notbedarf der Familie ergeben, welcher es der Klägerin ohne weiteres erlaubt, die für sie vom Staat vorfinanzierten eigenen Anwaltskosten von Fr. 1663.55 zurückzuzahlen. Nötigenfalls könnte mit der kantonalen Gerichtskasse Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Klägerin legte in ihrem Rekurs nicht weiter dar, weshalb dieser Überschuss nicht (mehr) vorhanden sein sollte, ging sie doch selber von unveränderten finanziellen Verhältnissen aus. Daher ist der Rekurs abzuweisen.