Signature may be replaced in land-register rectification

JK 98 168Übriges Gericht05.11.1998Dismissed

Zusammenfassung

The complainant objected to a land-register rectification aimed only at converting an old property description into a form admissible for the federal land register. The court held that the rectification authority may issue decisions under § 13 GBG and that a missing signature may also be replaced by decision where old rights are entered without substantive change. The proceeding does not determine ownership; therefore, allegations about a transfer of the property from the complainant's father were irrelevant. The complaint was dismissed.

Regest

§ 13 GBG, § 17 GBG, § 29 EinfVo GB; rectification of old land-register rights and substitution of a missing signature: the rectification authority has decision-making power also where existing rights are to be entered without substantive alteration. The reference in § 29 EinfVo GB to the judicial settlement of disputed rights does not exclude a decision where no substantive change to the right is intended; in light of the appeal guarantee and the purpose of the conversion procedure, a missing signature may be replaced by decision. The rectification procedure does not adjudicate ownership; it serves solely to transfer the old property description into a form admissible under the federal land register (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

    • Gemäss § 13 GBG (SRL Nr. 225) sind altrechtlich entstandene dingliche Rechte, welche nach Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, während des Bereinigungsverfahrens in eine nach Grundbuchrecht eintragungsfähige Form zu überführen. Gegen derartige Verfügungen ist nach § 17 GBG innert zehn Tagen die Beschwerde ans Obergericht möglich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, der Bereinigungsbeamte werde im Rahmen der Anpassung altrechtlicher Formulierungen und For-men des Hypothekarprotokolls an die Erfordernisse des eidgenössischen Grundbuchs Verfügungen treffen.

In § 29 der Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern (EinfVo GB, SRL Nr. 226) ist von einer gerichtlichen Erledigung umstrittener Rechte die Rede. Dies bedingt, dass bei der Bereinigung Eingriffe in bestehende dingliche Rechte vorgenommen wurden und dass eine Gegenpartei betroffen ist. Nicht geregelt ist jedoch der Fall, wo die bestehenden Rechte nach Möglichkeit ohne Veränderungen ins Grundbuch aufgenommen werden sollten. Im Hinblick auf die oben beschriebene Regelung im Grundbuchgesetz, woraus sich ein Verfügungsrecht des Bereinigungsbeamten ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Bereinigungsbeamte eine fehlende Unterschrift auch diesfalls durch Verfügung ersetzen kann und dass gegen derartige Verfügungen ebenfalls eine Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht gegeben sein muss. Dies entspricht einem rechtsstaatlichen Erfordernis.

    • Die Beschwerdeführerin verlangte lediglich, dass am Rechtsbestand nichts ge-ändert werden dürfe. Genau dies war auch das Ziel des Bereinigungsverfahrens, ging es doch einzig darum, den alten Grundstückbeschrieb gemäss dem abzulösenden Hypothekarprotokoll in eine für das eidgenössische Grundbuch zulässige Form zu bringen (Art. 17 und 43 Schlusstitel ZGB). Im gesamten Bereinigungsverfahren wird grundsätzlich nichts bezüglich der Eigentumsrechte entschieden, weshalb die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Eigentumsübergangs der Liegenschaft von ihrem Vater an sie vorliegend nicht relevant sein können. Vielmehr geht es einzig um die Übertra-gung des alten Grundstückbeschriebs in eine neue Form.

Schlagwörter

land registerrectificationold rightssignature replacementproperty descriptionownershipappeal