JK 98 168
JK 98 168Obergericht05.11.1998
Art. 17 und 43 Schlusstitel ZGB; §§ 13 und 17 GBG; §§ 27 und 29 EinfVo GB. Bestandesgarantie für dingliche Rechte bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuches. Verfügung des Neubeschriebs eines Grundstücks für das eidgenössische Grundbuch durch den Bereinigungsbeamten bei Verweigerung der Unterschrift durch den Eigentümer, wenn keine materiellen Rechte tangiert werden. Beschwerde an die Justizkommission gegen die Verfügung.
In § 29 der Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern (EinfVo GB, SRL Nr. 226) ist von einer gerichtlichen Erledigung umstrittener Rechte die Rede. Dies bedingt, dass bei der Bereinigung Eingriffe in bestehende dingliche Rechte vorgenommen wurden und dass eine Gegenpartei betroffen ist. Nicht geregelt ist jedoch der Fall, wo die bestehenden Rechte nach Möglichkeit ohne Veränderungen ins Grundbuch aufgenommen werden sollten. Im Hinblick auf die oben beschriebene Regelung im Grundbuchgesetz, woraus sich ein Verfügungsrecht des Bereinigungsbeamten ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Bereinigungsbeamte eine fehlende Unterschrift auch diesfalls durch Verfügung ersetzen kann und dass gegen derartige Verfügungen ebenfalls eine Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht gegeben sein muss. Dies entspricht einem rechtsstaatlichen Erfordernis.