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JK 97 83/106 ΓÇó No analogical review competence for legal aid in criminal private prosecution
JK 97 83/106Übriges Gericht11.05.1997
In a criminal case concerning legal aid for a private prosecutor, the court held that the StPO contains no express rules on competence, procedure, or review. The Amtsgericht therefore applied the corresponding civil procedural provisions as substitute law. However, Art. 134(2) ZPO, being limited to civil proceedings, cannot be used to derive the Justice Commission's review competence by analogy. A refusal of legal aid by the Amtsgericht may instead be challenged only by criminal complaint before the II. Chamber of the Obergericht.
Fehlen in der StPO Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege für Privatkläger sowie über deren Überprüfung, so kann zwar subsidiär auf die einschlägigen Vorschriften der ZPO zurückgegriffen werden; Art. 134 Abs. 2 ZPO, als rein zivilprozessuale Norm, vermag jedoch keine analogische Zuständigkeitsbegründung für eine Justizkommission als Rechtsmittelinstanz zu tragen. Analogieschlüsse zur Begründung von Zuständigkeiten sind ausgeschlossen (vgl. §§ 130 ff. ZPO, Art. 134 Abs. 2 ZPO). Ein ablehnender Entscheid des Amtsgerichts ist nach geltendem Recht vielmehr mit strafprozessualer Beschwerde an die II. Kammer des Obergerichts anzufechten.
Zuständigkeit und Verfahren zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für Privatkläger in Strafsachen sind in der StPO nicht geregelt. Ebensowenig sind eine Überprüfung oder ein Rekurs vorgesehen. Das Amtsgericht wandte als stellvertretendes Recht die einschlägigen zivilprozessualen Normen nach §§ 130ff. ZPO an.
In formeller Hinsicht kann indes aus § 134 Abs. 2 ZPO, welche Bestimmung sich ausschliesslich auf zivilprozessuale Verfahren bezieht, nicht auch die Zuständigkeit der Justizkommission als Überprüfungsinstanz abgeleitet werden. Es gibt keine analog hergeleiteten Zuständigkeiten. Ein verweigernder UR-Entscheid eines Amtsgerichts könnte nach geltendem Recht nur mit der strafprozessualen Beschwerde bei der
II. Kammer des Obergerichts angefochten werden.