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JK 97 31/77 ΓÇó Subsistence minimum for legal aid is calculated by debt-enforcement criteria
JK 97 31/77Übriges Gericht31.03.1997Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint concerning the calculation of the subsistence minimum in legal-aid proceedings. It confirmed the Lucerne practice of using debt-enforcement criteria plus a 25% supplement on the basic amount. The court further held that the legal-aid judge must assess the applicant's finances independently and cannot simply adopt the social welfare office's calculation. The differing allocation of costs between court funds and municipal social welfare was held to be legally inherent in the system; legal aid is only a minimum guarantee of access to court, not a substitute for social assistance.
Legal aid; calculation of the subsistence minimum in summary proceedings: the cantonal practice may rely on debt-enforcement criteria with a supplement on the basic amount, provided it is applied consistently and remains within the margins of the canton’s procedural system. The legal-aid authority must determine the applicant’s financial situation independently and, where necessary, by taking evidence; it may not mechanically adopt the social-welfare office’s subsistence calculation. The fact that legal-aid and social-welfare calculations may differ does not violate the Constitution, since unentgeltliche Rechtspflege is limited to a minimum guarantee of access to court and is not designed to perform general social-assistance functions (consid. not specified in text).
Die Existenzminimumsberechnung im UR-Verfahren erfolgt seit LGVE 1984 I Nr. 20 nach betreibungsrechtlichen Kriterien unter Gewährung eines Zuschlages von 25% auf dem Grundbetrag. Bereits zuvor war die betreibungsrechtliche Notbedarfsberechnung massgebend. Dies ist nicht nur im Kanton Luzern ständig geübte Praxis. Ausgangspunkt für die Notbedarfsberechnungen in der gesamten Ziviljustiz, insbesondere auch in den Verfahren nach Art. 175 und Art. 145 ZGB, sowie im Vollstreckungsrecht sind die betreibungsrechtlichen Grundsätze (vgl. LGVE 1993 I Nr. 36) mit geringfügigen Abweichungen. Dieses Vorgehen ist vor allem im Hinblick auf das häufige Zusammengehen von familienrechtlichen Massnahmeverfahren und UR-Verfahren einfach und praktikabel. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb das UR-Verfahren aus diesem System herausgelöst und nach SKÖF-Richtlinien durchgeführt werden soll.
Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Rahmen des UR-Verfahrens geht es nicht um eine Überprüfung der Berechnung des sozialen Existenzminimums durch die Sozialämter, wie die Klägerin meint, sondern um eine Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit. Die beiden genannten Existenzminima können im Einzelfall in unterschiedlichem Ausmass voneinander abweichen. Dem Richter stehen bei der Erhebung der finanziellen Situation eines UR-Gesuchstellers Beweis- und nötigenfalls Zwangsmittel zur Verfügung. Ohne die Abnahme von Beweisen im Rahmen des summarischen Verfahrens (§ 133 Abs. 3 i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO) darf er nicht entscheiden. Daher ist die Durchführung einer eigenen Notbedarfsberechnung durch den UR-Richter ohnehin unumgänglich und kann nicht einfach durch die Übernahme der sozialamtlichen Berechnung ersetzt werden.
Die Klägerin führt ferner aus, die unterschiedliche Berechnung der Existenzminima führe lediglich zu einer Umverteilung von finanziellen Verpflichtungen zwischen Gerichtskasse und Gemeindesozialamt. Dieser Dualismus ist indes im Gesetz begründet. Gemäss BGE 122 I 208 ist es eben gerade nicht Aufgabe des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege, in den Bereich der allgemeinen Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktionen zu übernehmen; es geht vielmehr um eine Minimalgarantie, die den Zugang zum Gericht ermöglichen soll.
(Das Bundesgericht wies die in dieser Frage erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 1997 [5P.135/1997/bnm] ab.)