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JK 97 131/124 ΓÇó Tax and private debts excluded from minimum subsistence calculation without regular payment
JK 97 131/124Übriges Gericht05.06.1997Dismissed
The court held that, in the legal-aid/minimum-subsistence context, only liabilities actually paid regularly in the past and credibly to be paid in the future may be included as expenses. The appellant admitted that taxes had not been paid regularly for years, so only the average amount actually paid could be considered. Mere tax arrears do not justify deductibility, especially where tax remission or deferral is legally possible. The same applied to consumer-credit debts: no payment by the appellant was shown, and a merely potential future joint liability was insufficient.
In der zivilprozessualen Notbedarfsberechnung sind privatrechtliche Verpflichtungen und Steuerschulden nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich regelmässig geleistet werden; für die Vergangenheit ist dies nachzuweisen, für die Zukunft glaubhaft zu machen. Bloss bestehende Steuerausstände begründen keinen generellen Aufwandposten, da auf die effektiven aktuellen Verhältnisse abzustellen ist und veränderte Umstände in einem neuen Gesuch geltend zu machen sind. Gleiches gilt für blosse, nicht realisierte privatrechtliche Schulden oder nur mögliche künftige Solidarhaftungen; ohne tatsächliche Zahlung fehlt es an einem anrechenbaren Auslagenposten (vgl. § 144 StG; Erw. sinngemäss).
Im UR-Verfahren wird auf die tatsächlichen aktuellen finanziellen Verhältnisse abgestellt. Privatrechtliche Verpflichtungen wie auch Steuerschulden werden bei der zivilprozessualen Notbedarfsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich regelmässig geleistet werden, was für die Vergangenheit nachzuweisen und für die Zukunft glaubhaft zu machen ist (LGVE 1995 I Nr. 34).
Die Klägerin führt in ihrer Rekursbegründung selber aus, sie habe die Steuern mindestens seit 1994 nicht mehr regelmässig bezahlt. (...) Aufgrund der erheblichen Steuerschulden vermag die Klägerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie inskünftig höhere Beträge als bisher an das Steueramt bezahlen wird, weshalb ihr nur Abzahlungen im bisher getätigten durchschnittlichen Umfang als Auslagen anzurechnen sind.
Der Bestand von Steuerschulden als solcher rechtfertigt entgegen der Ansicht der Rekurrentin keine generelle Berücksichtigung im Aufwand des zivilprozessualen Notbedarfs. So werden denn auch Steuern beispielsweise im Kanton Uri als generell leicht sistierbar oder aufhebbar betrachtet, weshalb dort selbst die effektiv bezahlten Steuer(abzahlungs)raten beim Notbedarf nicht berücksichtigt werden. Im Kanton Luzern werden demgegenüber die effektiv geleisteten Zahlungen berücksichtigt (Max. XII Nr. 504), wobei jedoch gemäss § 144 StG (SRL Nr. 620) sowohl der gänzliche oder teilweise Erlass als auch die Stundung von Steuern gesetzlich verankert sind. Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, dem blossen Umstand, dass Steuerausstände bestehen, bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs Rechnung zu tragen. Das System beruht auf der Aufnahme der effektiven momentanen Verhältnisse. Veränderte Verhältnisse können im Rahmen eines neuen UR-Gesuches berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für die geltend gemachten Kleinkreditschulden, für die gemäss Rechtsspruch im Eheschutzentscheid im Innenverhältnis der Beklagte aufzukommen hat. Eine Zahlung seitens der Klägerin an diese privatrechtliche Schuld ist weder behauptet noch belegt. Daher kann der Klägerin diesbezüglich im Hinblick auf eine bloss mögliche künftige Solidarhaftbarkeit derzeit kein entsprechender Betrag als Auslage im zivilprozessualen Notbedarf angerechnet werden.