Mit Entscheid vom 16. März 2000 erklärte der Amtsgerichtspräsident das vom Kläger eingeleitete UR-Verfahren für einen Zivilprozess zufolge angedrohter Annahme des Verzichts als erledigt, nachdem der Kläger innert der ihm angesetzten Frist die ihm zugestellten Formulare nicht ausgefüllt und eingereicht hatte.
Der Kläger reichte gegen diesen Entscheid Rekurs ein, worin er das Verfahren des Amtsgerichtspräsidenten als Schikane und überspitzten Formalismus bezeichnete.
Aus den Erwägungen:
Der Kläger beruft sich u.a. auf «überspitzten Formalismus» und macht damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne von § 266 lit.b ZPO geltend. Dieser Vorwurf ist nachfolgend zu prüfen.
Dieses praxiskonforme Vorgehen entspricht der Rechtslage. Von einem UR-Gesuchsteller, der eine staatliche Leistung für sich in Anspruch nehmen will, kann erwartet werden, dass er gerichtlichen Aufforderungen fristgemäss nachkommt (BGE 111 Ia 104 E. 2 lit.b). Er unterliegt einer Mitwirkungspflicht (LGVE 1996 I Nr. 26). Der verfahrensleitende Richter kommt seiner richterlichen Fragepflicht genügend nach, indem er dem UR-Ansprecher mitteilt, welche Unterlagen von ihm verlangt werden, und ihm damit Gelegenheit einräumt, sein Gesuch zu begründen und zu belegen (unveröffentlichter BGE 5P.467/1997 der II. Zivilabteilung vom 22.12.1997 i.S. M.P. S., S. 6 E. 3, unter Hinweis auf BGE 120 Ia 181f. E 3 lit.a; vgl. BGE 6P.52/1999 und 6S.208/1999 Kassationshof vom 28.6.1999 S. 4). Der UR-Gesuchsteller selber trägt damit die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 4 zu § 234 ZPO). Die beschränkte Offizialmaxime im luzernischen UR-Verfahren (§ 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 230 ff., insb. § 234 Abs. 3 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 lit.b zu § 216 ZPO, N 4 zu § 234 ZPO) verpflichtet den erstinstanzlichen Instruktionsrichter im Übrigen lediglich zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen. Eine weitergehende Pflicht findet im bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot keine Grundlage (unveröffentlichter BGE 5P.467/1997 der II. Zivilabteilung vom 22.12.1997 i.S. M.P. S., S. 6 E. 3 am Schluss; zur verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs: vgl. BGE 124 I 242 E. 2, 122 I 55 E. 4 lit.a und 121 III 333 E. 3 lit.b, richterliche Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei).
Welche Unterlagen der Instruktionsrichter vom Gesuchsteller innert welcher Frist einverlangt, unterliegt dessen Verfahrensleitungsbefugnis (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 lit.b ZPO) und würde im Beschwerdeverfahren nur bei Willkür korrigiert, etwa bei sachfremden Erkundigungen oder der Ansetzung einer unrealistisch kurzen Reaktionszeit. Es liegt nicht im Ermessen des UR-Ansprechers, ob er einer richterlichen Aufforderung nachkommen soll oder nicht. Vorliegend wurde vom Kläger lediglich verlangt, dass er die beiden amtlichen Formulare «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung» (gelb) und «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» (blau) vollständig ausfülle und einreiche. Diese enthalten alle für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben, insbesondere auch zur Person (Beurteilung der Wohnsituation, Unterhaltspflichten usw.) und zur vorgesehenen Anspruchsbegründung im Hauptprozess (Beurteilung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 130 Abs. 2 ZPO). Ferner ist darin auch eine Bescheinigung des Gemeindesteueramtes vorgesehen und verlangt. Wenn der Amtsgerichtspräsident auf der Einreichung dieser Formulare bestand, verlangte er im UR-Verfahren notwendige und sachdienliche Angaben und Bestätigungen, um daraus ersehen zu können, ob und allenfalls welche weiteren Abklärungen notwendig sein würden. Von willkürlichen Sachverhaltserhebungen des verfahrensleitenden Richters kann somit keine Rede sein, zumal dem Kläger nach dessen erster Weigerung ausdrücklich nochmals Gelegenheit zum Nachreichen der beiden ausgefüllten Formulare eingeräumt wurde. Der Kläger hätte somit auch Zeit genug gehabt, die von ihm eingeforderten Unterlagen beizubringen (inkl. Bestätigung des Gemeindesteueramtes). Der Amtsgerichtspräsident durfte von ihm verlangen, dass er die notwendigen Angaben mittels der Formulare vollständig und systematisiert einreichen würde.
Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
Justizkommission, 5. April 2000 (JK 00 98)