Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung (SHV, SRL Nr. 892a) vom System der materiellen Grundsicherung, von den situationsbedingten Leistungen und von den Empfehlungen in den SKOS-Richtlinien bis auf eine Ausnahme keine Abweichungen beschlossen. Die Ausnahme betrifft die Höhe des Grundbedarfs II, welche im vorliegenden Fall aber nicht von Bedeutung ist (vgl. zur Ausnahme: § 13a SHV).
In den SKOS-Richtlinien wird bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zwischen der materiellen Grundsicherung und den situationsbedingten Leistungen unterschieden. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgaben. Dazu zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnungskosten einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (vgl. die Zusammenstellung in den SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. B. 1-1). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird durch verschiedene Pauschalen abgegolten, die je nach Grösse und Zusammensetzung des jeweiligen Haushalts unterschiedlich hoch sind (Grundbedarf I, Zuschlag zum Grundbedarf, Grundbedarf II; SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. B. 1-1 bis B. 2-7). Mit dem Grundbedarf werden unter anderem auch die Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr inklusive die Kosten für ein Halbtaxabonnement abgegolten (SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. B. 2-2).
Die situationsbedingten Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der unterstützten Person. Diese Aufwendungen sind im individuellen Sozialhilfebudget zu berücksichtigen, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten beziehungsweise gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Situationsbedingte Leistungen können langfristig wirken oder aber zur kurzfristigen Stabilisierung beitragen. Die Anrechnung der Kosten für situationsbedingte Leistungen ist damit abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses (SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. C. 1-1). Zu den situationsbedingten Leistungen zählen insbesondere krankheits- oder behinderungsbedingte Folgekosten wie Auslagen für Taxifahrten und die Erwerbsunkosten für erwerbstätige Personen (SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. C. 2-1 und C. 3-1). Im Zusammenhang mit den Erwerbsunkosten wird in den SKOS-Richtlinien festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs dann zu berücksichtigen seien, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne (SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. C. 3-1, unten).
Auch in der Literatur wird ausgeführt, dass sich die Übernahme der Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeugs rechtfertige, wenn eine Person aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 150 Fn 111).
Die Ausführungen des KJPD sind plausibel. Wer solchen Drohungen und Angriffen ausgesetzt war, fühlt sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr sicher. Personen können mehr oder weniger unkontrolliert zusteigen. Zudem lenkt man das Fahrzeug nicht selber, weshalb man seine Fluchtmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2000 aus gesundheitlichen Gründen (und nicht wegen mangelhafter Erschliessung ihres Wohnortes durch öffentliche Verkehrsmittel) grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz der Unkosten für ein privates Fahrzeug. Dieser Anspruch besteht aufgrund des aktuellen Zeugnisses auch heute noch.