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AU 98 12 ΓÇó Disciplinary proceedings became moot after notary waived authority
AU 98 12Übriges Gericht05.05.1999Dismissed
A disciplinary proceeding was brought against notary X. During the case, X waived the notarization authority. The supervisory authority held that disciplinary punishment in this context depends on a special power relationship created by the holding of that authority. Because the waiver ended that relationship and no statutory rule extended disciplinary power beyond it, there was no longer a legal interest in continuing the case. The proceeding was therefore deemed moot and removed from the docket.
Disciplinary law; cessation of the special power relationship by waiver of the notarization authority extinguishes, absent an express statutory extension, both the legal basis and the legal interest for continuing disciplinary proceedings. Disciplinary sanctions under the notarial law presuppose the continued existence of the office-linked authority; once that authority is relinquished, the proceeding is to be discontinued as moot (consid. 1).
Gegen Notar X. wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Laufe dieses Verfahrens verzichtete der Notar auf die Beurkundungsbefugnis. Im Disziplinarentscheid führte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen aus:
Die Disziplinarstrafe ist ein administratives Zwangsmittel. Der Sühnegedanke ist ihr zwar nicht völlig fremd. In erster Linie bezweckt die Disziplinarstrafe aber die Aufrechterhaltung von "Zucht und Ordnung" innerhalb des Personenkreises, für welchen das Disziplinarrecht gilt. In diesem Sinn sollen die im Beurkundungsgesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen die fehlbare Urkundsperson veranlassen, sich künftig pflichtgemäss zu verhalten. Die Handhabung der Disziplinarbefugnis setzt ein "besonderes Gewaltverhältnis" voraus, hier den Besitz der Beurkundungs-, Beglaubigungs- oder Protestbefugnis. Mit dem Wegfall der Befugnis endet das Gewaltverhältnis, womit nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung die Rechtsgrundlage für die Einleitung oder Weiterführung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich entfällt (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 145 f., N 1 bis 3 zu § 58 mit Hinweisen). Das luzernische Beurkundungsrecht kennt keine gesetzliche Bestimmung, die eine über die Beendigung des Gewaltverhältnisses hinausgehende Disziplinarbefugnis vorsieht. Immerhin muss sich X. bewusst sein, dass die Gründe, die zu seinem Verzicht auf die Beurkundungsbefugnis geführt haben, im Rahmen der Beurteilung eines späteren Wiedererteilungsgesuchs von Bedeutung sein können.
Mit dem Verzicht des Disziplinarbeklagten auf die Beurkundungsbefugnis entfällt entsprechend dem Ausgeführten ein rechtliches Interesse an der Weiterführung des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarsache ist somit als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben.