Assignment of disputed claims to lawyer is generally impermissible

AR 96 23/58Übriges Gericht11.11.1997

Zusammenfassung

The supervisory authority explains that, under lawyers’ professional ethics, the assignment of a disputed claim to counsel is generally forbidden because it compromises independence and may entangle the lawyer’s interests with those of the client. An exception exists only where the assignment serves exclusively to secure justified fees, the full recoverable amount is credited to the client, and the nature of the claim is not objectionable. By contrast, claims intended to cover a person’s livelihood may not be taken over for fee security.

Regest

Standesrechtliche Unzulässigkeit der Übernahme streitiger Forderungen durch den Anwalt; Ausnahme bei ausschliesslicher Sicherung berechtigter Honoraransprüche und vollständiger Anrechnung des Erlöses an den Zedenten, sofern die Art der Forderung die Abtretung nicht als anstössig erscheinen lässt. Das Verbot dient der Wahrung der wirtschaftlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Anwalts und soll jede Verfilzung von Mandanten- und Eigeninteressen verhindern. Nicht zulässig ist die Abtretung von Forderungen, die nach Wesen und Zweck der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, zur Deckung eigener Ansprüche des Anwalts (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Zur Problematik der Abtretung einer streitigen Forderung durch den Klienten an seinen Anwalt führte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens folgendes aus:

Nach dem Standesrecht der Rechtsanwälte erwirbt der Anwalt keine streitigen Ansprüche, um Prozesse Dritter in eigenem Namen zu führen (Art. 7 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5.5.1995; Ziff. 4 Abs. 2 der Standesregeln vom 2.6.1981). Die Übernahme einer streitigen Forderung, d.h. einer Forderung, deren Bestand oder Höhe bestritten ist, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, S. 105). Das Verbot bezweckt, dass der Anwalt in der Mandatsführung - auch wirtschaftlich - unabhängig bleibt. Es soll sicherstellen, dass keine Verstrickung oder gar Verfilzung der Interessen des Mandanten mit denjenigen des Anwalts entsteht (Sterchi Martin, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 2 zu Art. 17). Der Rechtsanwalt soll weder finanziell noch sonst in persönlicher Weise am Prozess interessiert sein und ihn so zur eigenen Sache machen, sondern den Klienten in voller Unabhängigkeit und Unbefangenheit objektiv beraten können (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 153). Gemäss Luzerner Standesrecht ist indessen der Erwerb streitiger Forderungen nicht schlechthin verpönt (im Gegensatz etwa zum Zürcher und Berner Standesrecht, wonach ausschliesslich die Abtretung von Prozessentschädigungsansprüchen gestattet ist; vgl. Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, S. 156; Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 17; Zemp, a.a.O., S. 105 FN 196). So gilt z.B. die Abtretung einer streitigen Forderung dann als zulässig, wenn sie ausschliesslich zum Zwecke der Deckung von berechtigten Honoraransprüchen des Anwalts erfolgt, der ganze einbringliche Betrag dem Zedenten angerechnet wird und die Art der Forderung eine Abtretung nicht als anstössig erscheinen lässt. Es verstiesse indes gegen das Standesrecht, wenn sich ein Anwalt Forderungen, die nach ihrem Wesen und dem Gesetz zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Person bestimmt und hiezu notwendig sind, abtreten liesse, um für seine Ansprüche an der fraglichen Person gedeckt zu werden (EAK 1932-1960 Nr. 2; vgl. auch LGVE 1976 I Nr. 337).

Schlagwörter

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