Der Verein A hat seinen Sitz in Luzern. Laut Statuten hat er sich den Zweck gegeben, «das Leben eines jeden Menschen von der Befruchtung bis zum natürlichen Tode» zu schützen und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um einen «umfassenden Schutz des menschlichen Lebens zu gewährleisten». Im Juni 1998 stellte der Verein ein Gesuch um Befreiung von der Steuerpflicht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Nachdem die kantonalen Steuerbehörden das Gesuch abgewiesen hatten, gelangte der Verein A an das Verwaltungsgericht. Im Beschwerdeentscheid äusserte sich das Gericht allgemein zum Geltungs- und Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Ziff. 5 StG und gelangte zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers der Steuerbefreiungsgrund nicht gegeben sei.
Aus den Erwägungen:
Gemeinnützig sind nur Zwecke, die aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als besonders fördernswert gelten (vgl. Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 13f. zu Art. 16 BdBSt), wie die ausdrücklich genannten Kultuszwecke sowie die Fürsorge für Arme, Kranke, Alte und Invalide. Der Begriff der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit wurde in ständiger Rechtsprechung allerdings nicht in dem weiten Sinn verstanden, der jede Betätigung im Dienste der Allgemeinheit umfasst und der auch alle Bestrebungen einschliessen würde, welche irgendwie auf wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet sind. Keine ausschliesslich gemeinnützige Tätigkeit liegt vor, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (LGVE 1993 II Nr. 14 Erw. 2c mit Verweis auf BGE 114 Ib 279 Erw. 2b).
Der in § 12 Abs. 1 Ziff. 5 StG statuierte steuerrechtliche Begriff der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit beinhaltet somit nach herrschender Rechtsauffassung neben dem objektiven Element des Allgemeininteresses ein subjektives Element der Uneigennützigkeit (Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, in: ASA 58,468 mit Hinweisen; vgl. auch Känzig, a.a.O., N 13 zu Art. 16 BdBSt). Dabei ist immer vorausgesetzt, dass sich die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung nicht nur nach den Statuten, sondern aufgrund ihres tatsächlichen Wirkens dem vom Gesetz als Befreiungsgrund bezeichneten Zweck widmet (StE 1993 B 71.63 Nr. 11 Erw. 2; vgl. auch Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 27 zu Art. 56 DBG).
aa) Der Zweck einer Körperschaft oder Anstalt liegt im Allgemeininteresse, wenn er nach der allgemeinen Volksauffassung als fördernswert gilt, wobei dies beispielsweise zutrifft für Unterrichtszwecke, für die soziale Fürsorge, für die Förderung von Kunst und Wissenschaft, für Heimat-, Natur- und Tierschutz. Eine Steuerbefreiung wegen ausschliesslicher Gemeinnützigkeit setzt nicht voraus, dass die Allgemeinheit von der Tätigkeit einer Körperschaft oder Anstalt unmittelbar Nutzen zieht. Vielmehr genügt es, wenn die Zwecksetzung als solche als fördernswert angesehen wird (Känzig, a.a.O., N 14 zu Art. 16 BdBSt). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Ansichten darüber, was als förderungswürdig erscheint, einem stetigen Wandel unterliegen, weshalb sich auch nicht ein für allemal festlegen lässt, welche Tätigkeiten letztlich im Allgemeininteresse liegen und welche nicht (Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Diss. Zürich 1998, S. 200).
bb) Eine Tätigkeit ist uneigennützig, wenn für den im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zweck Opfer gebracht werden. Dies trifft zu, wenn der Stifter einer Anstalt, die Mitglieder einer Körperschaft oder dritte Personen für diesen Zweck Leistungen erbringen, für die sie keine Gegenleistungen oder nur eine Gegenleistung erhalten, die in keinem Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Allgemein geht einer Tätigkeit aber die Uneigennützigkeit ab, wenn sie auf dem Gedanken der Selbsthilfe bzw. der Hilfe auf Gegenseitigkeit beruht (Känzig, a.a.O., N 15 zu Art. 16 BdBSt). Motiv des gemeinnützigen Handelns bilden also nicht eigene materielle Interessen, sondern die Interessen anderer. Wer sich gemeinnützig betätigt, handelt selbstlos, altruistisch und leistet Verzicht (Reich, a.a.O., S. 472). Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinne fehlt demnach, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden. Gestützt darauf wird ebenso verlangt, dass der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Dies aus der Überlegung heraus, dass bei beschränktem Destinatärkreis unter Umständen eine mit den Anforderungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Gruppeninteressenlage geschaffen wird (vgl. Greter, a.a.O., N 32 u. 30 zu Art. 56 DBG mit Hinweisen).
c) Steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt wird in Lehre und Rechtsprechung eine politische Tätigkeit, sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7.5.1992, in: StE 1993 B 71.63 Nr. 11; Reich, a.a.O., S. 471, jeweils mit weiteren Hinweisen [...]). So führt das Verwaltungsgericht Zürich im erwähnten Entscheid aus, die politische Tätigkeit gehöre in der Demokratie zwar zum alltäglichen, erwünschten und unerlässlichen Geschehen, diene damit dem Gemeinwesen und liege demzufolge grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. Doch müsse sich der Staat politischen Gruppierungen gegenüber neutral verhalten; eine Beeinflussung der politischen Meinungsbildung dürfe weder durch Subventionierung noch durch steuerliche Privilegierung stattfinden. Hinzu komme, dass die politische Tätigkeit einer Organisation, auch wenn sie für sich betrachtet im allgemeinen Interesse liege, in erster Linie darauf ausgerichtet sei, ihre eigenen Vorstellungen über Form und Inhalt der Förderung der öffentlichen Wohlfahrt durch das Gemeinwesen mittels demokratischer Einflussnahme auf die Willensbildung der zuständigen Legislativ- oder Exekutivorgane des Gemeinwesens zu verwirklichen. Die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt diene so gesehen lediglich als Ergebnis der Verfolgung von Sonderinteressen. Ein derartiges Verhalten könne aber nicht als uneigennützig gewürdigt werden.
Die vom Beschwerdeführer effektiv an den Tag gelegten Aktivitäten können nicht als ausschliesslich gemeinnützig im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 5 StG qualifiziert werden. Der Verfolgung der Sonderinteressen der Mitglieder des Vereins kommt mithin ein zu hohes Gewicht zu, als dass sich eine Steuerbefreiung gestützt auf die genannte Norm rechtfertigen würde. Wie sich ergeben hat und wie die Vorinstanz denn auch zu Recht bemerkt, erschöpft sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers nämlich zur Hauptsache darin, den eigenen moralischen Wertvorstellungen der Vereinsmitglieder zur Frage der Fristenlösung sowie im Bereich der Fortpflanzungsmedizin durch Öffentlichkeitsarbeit zum Durchbruch zu verhelfen. (...) Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet ist, das eigene Gedankengut in gesellschaftspolitisch umstrittenen Themenbereichen (Fristenlösung, Fortpflanzungsmedizin) durchzusetzen und sich einzelne Vereinsmitglieder an Kongressen und Tagungen zu diesen Themen zu informieren, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen und weiterzubilden suchen. Damit verfolgt der Beschwerdeführer aber in erster Linie Partikularinteressen seiner Mitglieder und handelt infolgedessen nicht uneigennützig. (...)