A ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde Z im Kanton Luzern. Im Jahre 1984 wurde seine Liegenschaft, die an der Grenze zur Gemeinde Y (Kanton Aargau) liegt, an die Wasserversorgung dieser Gemeinde angeschlossen. Den jeweiligen Wasserverbrauch stellte aber die Gemeinde Z alljährlich in Rechnung. Auch für die Abrechnungsperiode 1997/1998 verlangte die Gemeinde Z von A für den Wasserverbrauch Gebühren in der Höhe von Fr. 1551.90. A erhob - nach erfolgloser Einsprache - eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte u.a. geltend, die Zuständigkeit zur Einforderung von Wasserzinsen liege ausschliesslich bei der Gemeinde Y. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
b) Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwei Arten einer fehlerhaften Verfügung. Einerseits die anfechtbare Verfügung, deren Mangel in einem Rechtsmittelverfahren gerügt werden muss, ansonsten sie rechtsbeständig wird. Andererseits die nichtige Verfügung, deren Mangel nicht heilbar ist und jederzeit eingewendet werden kann. Einer nichtigen Verfügung geht jede Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit als solche ist von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Die nichtige Verfügung ist zwar auch anfechtbar, aber nicht anfechtungsbedürftig. Das bedeutet, dass in einem Verfahren, in welchem die Nichtigkeit eingewendet wird, die betreffende Verfügung nicht aufgehoben, sondern deren Unwirksamkeit festgestellt wird (Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, Nr. 40 B II).
Für die Abgrenzung zwischen anfechtbarer und nichtiger Verfügung ist der Grad der Fehlerhaftigkeit entscheidend. Dabei gilt nach der Praxis, dass eine Verfügung nur ausnahmsweise als nichtig erklärt werden soll. Angesichts der Forderung nach einer verlässlichen und berechenbaren Verwaltung müssen die von ihr erlassenen Anordnungen, die vom Betroffenen innert der jeweils gültigen Rechtsmittelfrist nicht angefochten werden, grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Nur wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, darf die gänzliche Unverbindlichkeit der betreffenden Verfügung angenommen werden (sog. Evidenztheorie; vgl. BGE 122 I 99, 118 Ia 340; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 55 zu Art. 49; Gygi, a.a.O., S. 306; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 40 B IV). Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem schwerwiegende Verfahrensfehler und die eindeutige Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Inhaltliche Mängel führen dagegen praktisch nie zur Feststellung der Nichtigkeit; die Anordnung müsste sich schon als wirkungslos, unsinnig oder sittenwidrig erweisen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 770 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 40 B V mit Hinweisen; Urteil H. vom 24.12.1998). Keinen Nichtigkeitsgrund bildet in der Regel die örtliche Unzuständigkeit, anders verhält es sich lediglich dann, wenn eine Behörde im Hoheitsbereich eines fremden Gemeinwesens verfügt (Imboden/Rhinow, a.a.O., Bd. I, Nr. 40 B V 2 mit Hinweisen).
b) Aufgrund der in § 7 Abs. 1 WVG wiedergegebenen Kompetenzordnung und des gestützt darauf erlassenen Wasserversorgungsreglements ergibt sich einerseits, dass der Gemeinde Z innerhalb ihres Versorgungsgebietes die öffentliche Aufgabe zukommt, die an ihrer Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften mit Wasser zu beliefern. Ihre diesbezügliche Zuständigkeit wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. In Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers steht andererseits fest, dass diese zwar innerhalb des Wasserversorgungskreises der Gemeinde Z liegt, dass die Versorgung mit Wasser jedoch über die Wasserversorgungsanlage Y erfolgt. Ergibt sich damit aber, dass eine zweckentsprechende Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Versorgungsanlage nicht erfolgt, so mangelt es für die Erhebung von Wasserzinsen gestützt auf das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Z am erforderlichen Rechtsgrund, was gegen die Legitimation der Gemeinde Z spricht, die fragliche Benützungsgebühr in Rechnung zu stellen. Dieser Umstand allein vermag jedoch nicht zur Nichtigkeit der Gebührenverfügung zu führen. Zunächst steht fest, dass sich sowohl Grundeigentum als auch Wohnsitz des Beschwerdeführers innerhalb der Gemeindegrenzen von Z befinden. Gemäss unbestrittenen Angaben im angefochtenen Entscheid hat die Nachbargemeinde - trotz erfolgtem Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an der Wasserversorgungsanlage Y im Jahre 1984 - bisher offenbar noch nie die Wasserzinsen beim heutigen Grundeigentümer in Rechnung gestellt. Der alljährliche Wasserverbrauch wurde vielmehr jeweils gegenüber der Wasserversorgung Z geltend gemacht. Dieses Vorgehen steht in Widerspruch zu Art. 55 Abs. 2 des Wasserreglementes der Einwohnergemeinde Y, wonach als gebührenpflichtiger Schuldner der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft gilt. Trotz Anschlusses an die Wasserversorgung Y geht nach unbestrittenen Angaben überdies der Unterhalt der Leitung (ohne Hausanschluss) zu Lasten der Wasserversorgung Z. Das faktische Handeln der beiden beteiligten Gemeinwesen, insbesondere die langjährige, einheitlich gehandhabte diesbezügliche Praxis zeigt, dass übereinstimmend in all den Jahren davon ausgegangen wurde, dass die örtliche Zuständigkeit zur Gebührenerhebung bei den Gemeindebehörden von Z liege. Namentlich die bisher von der Wasserversorgung Y geübte Praxis, den Wasserzins beim Bezüger nicht direkt in Rechnung zu stellen, spricht denn auch gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe als deren Abonnent zu gelten. Dem faktischen Handeln der benachbarten Gemeinden kommt hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage auch insofern Bedeutung zu, als die von ihnen gehandhabte Benutzungs- und Zuständigkeitsregelung grundsätzlich Gegenstand eines Gemeindevertrages bilden kann, welcher indessen auf Seiten des Kantons Luzern der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf (§ 65t Abs. 1 Ziff. 1 GG). Dass auf den Abschluss eines solchen Vertrages, worin namentlich die Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts geregelt wären (vgl. auch § 65t Abs. 2 GG), bisher verzichtet wurde, ist dabei nicht entscheidend, zumal dieser allfällige Mangel angesichts der gegebenen (interkantonalen) Verhältnisse die Zuständigkeit der Wasserversorgung Y zur Gebührenerhebung nicht ohne weiteres zu begründen vermag. Die Klärung dieser Frage kann vorliegend indessen offenbleiben. Denn für die Annahme der hier einzig interessierenden Nichtigkeit muss die örtliche Zuständigkeit eindeutig und offensichtlich bei einer anderen Behörde liegen als bei jener, welche die streitige Verfügung getroffen hat (vgl. Gygi, a.a.O., S. 306, der von «eindeutiger Unzuständigkeit» spricht). Gerade davon kann im vorliegenden Fall angesichts der tatsächlichen Verhältnisse jedoch nicht die Rede sein. (...)