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A 97 303 ΓÇó Appeal must specifically challenge prior reasoning
A 97 303Übriges Gericht08.02.1998Dismissed
The court held that an administrative appellant must substantively and concretely address the lower authority's reasoning. Under § 133(1) VRG, general criticism or unsupported assertions that the decision is wrong or contrary to the file do not suffice. The duty to give reasons applies even in inquisitorial proceedings and also limits the court's discretionary review under § 157 VRG: the court does not act as a second first-instance authority. For each request, the court must check whether the appellant provided a sufficiently reasoned challenge; if not, the appeal is inadmissible.
§ 133 Abs. 1 VRG; § 157 VRG; Begründungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren: Der Beschwerdeführer hat sich sachbezogen und konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und darzutun, in welchen Punkten der Entscheid aufzuheben oder zu ändern sei. Allgemeine Beanstandungen, appellatorische Kritik oder unbelegte Aktenwidrigkeitsbehauptungen genügen nicht. Der Rügegrundsatz gilt unabhängig vom Untersuchungsgrundsatz und auch bei der Ermessenskontrolle; die Rechtsmittelinstanz prüft die Ermessensausübung nur, soweit sie von der Beschwerde hinreichend angegriffen wird (vgl. Erw. 1).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen. Die gesetzliche Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Beschwerdeführer dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Er muss ausführen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben oder zu ändern ist (LGVE 1994 II Nr. 10 Erw. 1c, 1992 II Nr. 47 Erw. 3a, 1985 II Nr. 5 Erw. 1b). Dieser sog. Rügegrundsatz beansprucht um so höhere Geltung, je umfangreicher und detaillierter die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz sind. Keinesfalls genügen allgemeine Beanstandungen oder die einfache Behauptung, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch oder aktenwidrig, ohne diese Behauptung rechtlich zu untermauern oder Akten zu nennen, welche die angebliche Widersprüchlichkeit tatsächlicher Feststellungen belegen. Der Rügegrundsatz gilt unabhängig vom Umstand, dass das dem Gericht unterbreitete Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Auch dort, wo die Behörde den massgeblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Grundsatz der freien richterlichen Beurteilung), trifft die von einer Verfügung betroffene Person eine Mitwirkungspflicht. Stellt sich diese im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren im besonderen als Gebot dar, die Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu unterstützen (z.B. durch Anträge im Beweispunkt, Auflage von Urkunden, Plänen, Buchhaltungen usw.), so bedeutet die Mitwirkungspflicht im Rechtsmittelverfahren, den Entscheid substantiiert zu kritisieren und damit auf seine tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen sorgfältig einzugehen, soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichen. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht allgemein in den abgaberechtlichen Streitigkeiten das Ermessen prüfen kann und muss (§ 157 VRG). Denn die Befugnis zur Ermessenskontrolle kann nicht heissen, dass die Rechtsmittelinstanz den Fall - unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers - frei und gleichsam als zweite Einspracheinstanz entscheidet. Ob die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt hat, ist nur dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer eben gerade die Ermessenshandhabung für unangemessen hält und seine Auffassung entsprechend begründet.
Gestützt auf diese Ausführungen ist im Zusammenhang mit den einzelnen Anträgen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Wo dies nicht der Fall ist, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.