Mit Anmeldeformular vom 5. April 1996 stellte A ein Gesuch um Prämienverbilligung. Die Anmeldung ging am 9. April 1996 bei der AHV-Zweigstelle Z ein, welche die Unterlagen am 16. April 1996 an die Ausgleichskasse Luzern weiterleitete. Diese trat auf das Gesuch nicht ein, weil es verspätet eingereicht worden sei.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A sein Begehren.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
b) Bei der ersten Frist handelt es sich um die ordentliche Anmeldefrist, bei der zweiten um eine ausserordentliche, die nur aus wichtigen Gründen verlängert werden kann. Das Gesetz enthält keine Angaben, welche Aufschluss über den Bedeutungsgehalt des Begriffes «aus wichtigen Gründen» geben würden. Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung über die Wiederherstellung einer versäumten Frist mit Urteil Sch. vom 7. Februar 1996 festgestellt, ein wichtiger Grund liege vor, wenn der Gesuchsteller durch äussere oder in seiner Person liegende Umstände verhindert gewesen sei, innert Frist zu handeln. Selbst wenn im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 PVG ein weniger strenger Massstab als bei der Fristwiederherstellung verlangt würde, bedürften die Umstände zumindest eines gewissen Gewichts. Massgeblich sei daher, ob irgend eine andere Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter den gleichen Gegebenheiten ebenfalls genötigt gewesen wäre, eine Fristverlängerung zu beanspruchen. Denkbar seien beispielsweise eine unfall- oder krankheitsbedingte Verhinderung zum rechtzeitigen Handeln. Arbeitsüberlastung oder Irrtum über den Fristenlauf stellten jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Bestimmung dar.
Prämienverbilligungsansprüche, welche nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende März des Bestimmungsjahres - bei Verlängerung aus wichtigen Gründen bis Ende Juni - geltend gemacht werden, sind daher grundsätzlich verwirkt. Handelt es sich bei den im Gesetz vorgesehenen Fristen zur Einreichung eines Prämienverbilligungsgesuches um Verwirkungsfristen, so sind diese für die rechtsanwendenden Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, das dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf die Sache eingelassen hat oder ausdrücklich darauf verzichtet hat, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz 640).
b) Die Vorinstanz hat das verspätet eingereichte Gesuch durch Nichteintreten erledigt. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, handelt es sich aber bei der Frage der rechtzeitigen Geltendmachung bzw. bei der Verwirkung wegen verspäteter Anmeldung um eine materielle Voraussetzung der Anspruchsberechtigung. Mit der Feststellung, dass ein Anspruch verwirkt ist, wird materiell darüber entschieden, dass kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Richtigerweise hätte daher das Dispositiv der Verfügung auf Abweisung des Gesuches lauten müssen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Von einer Rückweisung der Akten an die Ausgleichskasse zum Erlass einer neuen Verfügung ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, da die Sache aufgrund der klaren Rechtslage spruchreif ist.