A 95 315
A 95 315Verwaltungsgericht21.12.1995
§ 7 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und 2 PVG. Wirtschaftliche Sozialhilfe; massgebender Zeitpunkt; Drittauszahlung. Ist mangels massgebender Steuerwerte im Sinne von § 7 Abs. 2 PVG die Anspruchsberechtigung aufgrund von § 7 Abs. 4 PVG zu beurteilen, und wird im Zeitpunkt der Prämienverbilligungsverfügung wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Werden beispielsweise Krankenversicherungsprämien bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 4 PVG bevorschusst, können sie auch im Falle der Drittauszahlung nicht rückvergütet werden.
A, Mutter von drei minderjährigen Kindern, lebt seit Ende Mai 1995 getrennt von ihrem Ehemann. Ihr Gesuch um Prämienverbilligung, wobei Drittauszahlung an das Gemeindeammannamt X verlangt wurde, wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. September 1995 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das vorinstanzliche Begehren erneuert. In der Begründung wird geltend gemacht, die der Ablehnungsverfügung zugrunde gelegten Steuerfaktoren basierten auf der Veranlagung 1993/94. Seit der Trennung hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert. Der Ehemann entrichte nur für die Tochter B monatliche Unterhaltsbeiträge. Bereits seit März 1995 bezahle die Gemeinde X die Krankenkassenprämien; ferner beziehe A seit August 1995 wirtschaftliche Sozialhilfe.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung teilweise gutgeheissen:
... Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin erst seit August 1995 Empfängerin wirtschaftlicher Sozialhilfe ist. Wird entsprechend dem Regelfall der Verfügung derjenige Sachverhalt zugrunde gelegt, der sich im Zeitpunkt des Erlasses verwirklicht hat, erweist sich vorliegend die wirtschaftliche Sozialhilfe als rechtsrelevant, nachdem die angefochtene Ablehnungsverfügung vom 7. September 1995 datiert.