Die Veranlagungsverfügung der Steuerperiode 1983/84 wurde am 15. Dezember 1988 den Erben A eröffnet und wuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Steuerrechnung vom 6. Mai 1991 blieb jedoch trotz Mahnung unbeglichen. 1993 folgte eine weitere Aufforderung des Gemeinderates Z, die Steuerschuld zu bezahlen, worauf die Vertreterin der Erben A die Einrede der Bezugsverjährung erhebt. Der Gemeinderat lehnt das Gesuch um Abschreibung der Steuern in einem mit dem Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde versehenen Entscheid vom 7. Juli 1995 ab.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 148 Abs. 1 VRG): Entscheide des Regierungsrates, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausschliessen (lit. a) oder Entscheide anderer Behörden in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen (lit. b).
b) Das Steuergesetz unterscheidet zwischen Steuerveranlagung und Steuerbezug. Während die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Veranlagungsbereich (Steuerpflicht, Bemessung und Umfang der Steuerforderung) stets zulässig ist, ist sie im Bezugsverfahren nur ausnahmsweise (Sicherstellung, Rückforderung) gegeben oder gar ausdrücklich ausgeschlossen (Zahlungserleichterungen, Stundung, Erlass). Die ehemalige Steuerrekurskommission hat in zwei in RE 1969/70 Nrn. 70 und 71 veröffentlichten Entscheiden ausgeführt, die durch Rekurs (heute Verwaltungsgerichtsbeschwerde) anfechtbaren Verfügungen und Entscheide seien im Steuergesetz nicht abschliessend aufgezählt. Die Steuerrekurskommission habe ihre Zuständigkeit stets bejaht, wenn die Entscheidung einer Streitfrage materiell auf die Höhe der Steuerleistung von Einfluss sei, auch wenn die Entscheidung nicht in einer im Gesetz ausdrücklich als «rekurabel» bezeichneten Verfügung ergeht. So hat sie das Beschwerderecht namentlich anerkannt bei Streitigkeiten betreffend Berechnung der in § a49 Abs. 1 StG vorgesehenen Belastungsgrenze (diese Bestimmung wurde auf 1.1.1975 aufgehoben) sowie die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (RE 1967/68 Nr. 53 und RE 1961/62 Nr. 75) und Bezahlung der Kirchensteuer. Ferner ist sie in den erwähnten Entscheiden aus dem Jahre 1970 auf Beschwerden betreffend Steuerskonto und unrichtige Berechnung des Steuerbetrages (vgl. auch § 76 Abs. 3 StG) eingetreten. Im gleichen Sinne hat das Verwaltungsgericht in LGVE 1985 II Nr. 25 und 1988 II Nr. 12 Beschwerden über Verzugs- und Vergütungszinsen behandelt. Aus diesen Entscheiden lässt sich indessen entgegen der Meinung der Kantonalen Steuerverwaltung nicht die Schlussfolgerung ziehen, das Verwaltungsgericht wie auch die Steuerrekurskommission als dessen Vorgängerin seien gemäss konstanter Praxis auf Beschwerden, die Bezugsfragen zum Gegenstand hätten, stets eingetreten. Zum einen handelt es sich bei Verzugs- und Vergütungszinsen nicht um eine reine Vollstreckungshandlung im Rahmen des Steuerbezuges, sondern um eine akzessorische Schuld bzw. Forderung des Steuerpflichtigen, die eng mit der Hauptforderung zusammenhängt. Es geht dabei primär um die Festsetzung der fraglichen Forderung überhaupt. Zum andern hat das Verwaltungsgericht, wo das Gesetz in einer bestimmten Frage kein ausdrückliches Beschwerderecht nennt, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Rechtsordnung dennoch implizit vorgesehen ist (vgl. § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1 StG i.V.m. § 148 Abs. 1 lit. b VRG).
c) (...)
Im Zusammenhang mit Beitragsforderungen auf dem AHV-Gebiet hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung zu Art. 84 AHVG erkannt, der Sozialversicherungsrichter habe grundsätzlich nicht über Einreden gegen die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Beiträge zu entscheiden (EVGE 1968, 459, EVGE 1970, 30; vgl. auch BGE 113 V 280). So stellte es fest, dass Vollstreckungshandlungen des AHV-Verfahrens, wie Mahnungen, Abrechnungen, nicht mittels Verfügungen vorzunehmen sind. Dabei führte das Eidg. Versicherungsgericht folgendes aus: Beitragsveranlagung und Beitragsbezug sind klar zu trennen. Das entspreche einerseits Erwägungen der Zweckmässigkeit, andererseits spezifisch rechtlichen Erfordernissen. Würde zugelassen, dass Beitrags- und Veranlagungsverfügungen den Charakter von Abrechnungen annähmen, so bedeutete dies vielfach eine Durchbrechung der Regeln über die Rechtskraft, zumal die Posten einer Abrechnung häufig von früheren, bereits rechtskräftig gewordenen Verfügungen herrühren. Nach Art. 128 Abs. 1 AHVV sind jedoch Verwaltungsakte Gegenstand einer Verfügung nur insoweit, als sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen. Enthielte andererseits eine Verfügung Posten, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden wären und die anzufechten der Beitragspflichtige damals mit Rücksicht auf das Gesamtergebnis keinen hinlänglichen Grund hatte, so würden sie unanfechtbar. Folglich könnten ihm später allfällige Einwendungen, namentlich die Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 SchKG verwehrt sein. Aus diesen und weitern Gründen erkannte das Gericht, dass Vollstreckungshandlungen des AHV-Verfahrens grundsätzlich nicht mittels Verfügungen vorzunehmen sind. So ist es unzulässig, dass eine Ausgleichskasse den Versicherten, der persönliche Beiträge schuldet, durch eine Verfügung mahnt. Ferner können blosse Abrechnungen nicht dadurch zu weiterziehbaren Verfügungen erhoben werden, dass man sie als Verfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht. Demzufolge hat sich der AHV-Richter prinzipiell nicht mit spezifisch betreibungsrechtlichen Einwendungen zu befassen. Das gilt sowohl für die Einrede der Tilgung als auch für die Behauptung, der Beitragsforderung stehe ein bestätigter Nachlassvertrag oder der Umstand entgegen, dass der Gemeinschuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Ausnahmsweise können allerdings gewisse Vollstreckungshandlungen in der Form der Verfügung vorgenommen werden, so die Verrechnung und der Zahlungsaufschub. In diesem eng beschränkten, vom Gesetz eigens vorgesehenen Umfang hat sich auch der AHV-Richter mit Fragen des Beitragsbezugs zu befassen (EVGE 1968, 459 und 1970, 30 je mit zahlreichen Hinweisen). Ebensowenig ist die Feststellung einer Ausgleichskasse über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen, selbst wenn sie in einer beschwerdefähigen Verfügung enthalten ist, ein Anfechtungsgegenstand; eine solche Feststellung ist vielmehr eine Vollstreckungsmassnahme, so dass sie im Rahmen der Beschwerde gegen eine den Erlass der Rückerstattung verweigernde Verfügung nicht dem Sozialversicherungsrichter unterbreitet werden kann (BGE 113 V 280 = ZAK 1988 S. 481).
b) Bei der Bezugsverjährung handelt es sich um eine spezifisch betreibungsrechtliche Einrede. Ob rechtskräftig veranlagte Steuern noch eingefordert werden können, hat - im Bestreitungsfalle - ausschliesslich der Rechtsöffnungsrichter und nicht das Verwaltungsgericht zu befinden. So verweist § 207 VRG in Verbindung mit § 206 VRG für die Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheiden, die den Pflichtigen zu Zahlungen oder Sicherheitsleistungen verpflichten, auf den Schuldbetreibungsweg. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Vollstreckungsverfahren generell unzulässig (vgl. § 218 VRG unter Vorbehalt einer hier nicht einschlägigen Ausnahme).
Nachdem die an die Erben eröffnete Steuerveranlagung vom 15. Dezember 1988 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, stellt diese einen Rechtsöffnungstitel dar. Da die Einrede der Bezugsverjährung zu jeder Zeit ohne Urkundenbeweis erhoben werden kann, kann sie im Lichte der zitierten Rechtslage nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sein. Als Bezugsbehörde hatte der Gemeinderat keine Kompetenz, über diese Rechtsfrage einen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Entscheid zu erlassen.
c) (...)
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 7. Juli 1995 unzulässig ist. Demnach ist darauf nicht einzutreten.