A. - Am 27. November 1985 erlitt A einen tödlichen Unfall. Die Versicherung des Haftpflichtigen richtete hierauf der Ehegattin B im Dezember 1985 und im März 1987 zwei Akontozahlungen von Fr. 30000.- bzw. von Fr. 200000.- aus. Nach langwierigen Verhandlungen wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen mit Vergleich vom 17. Juni 1988 per Saldo aller Ansprüche auf Fr. 750000.- festgelegt, worauf im Juli 1988 die Restzahlung von Fr. 520000.- erfolgte.
B. - Gegen die Veranlagungsverfügung, mit der die gesamte Entschädigung von Fr. 750000.- einer Sondersteuer nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes unterworfen wurde, erhob B Einsprache. Die Staatssteuerkommission hiess die Einsprache teilweise gut, indem sie den Betrag von Fr. 30000.-, der noch vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 1987 geltenden Gesetzesänderung ausbezahlt wurde, von der Besteuerung ausschied. Die übrigen, in den Jahren 1987 und 1988 erbrachten Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 720000.- wurden mit einer Sondersteuer im Sinn von § 19 Abs. 1 Ziff. 6 und § 46 des Steuergesetzes (StG) belegt.
C. - B lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und geltend machen, für die steuerrechtlich relevante Realisierung der Haftpflichtentschädigung sei auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, den 27. November 1985, abzustellen. Damit entfalle nach dem alten Recht eine Besteuerung der Kapitalzahlungen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
Die vor der Gesetzesrevision geltende Steuerbefreiung für Kapitalzahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (§ 22 Ziff. 3 StG alte Fassung) wurde aufgehoben. Seither sind alle Versicherungsleistungen grundsätzlich steuerbar. Ob eine solche Kapitalzahlung aus einem vom Empfänger selbst abgeschlossenen Versicherungsvertrag stammt (beispielsweise bei Unfall, Invalidität) oder ob sie von der Versicherung eines Dritten ausbezahlt wird (bei Todesfall oder aufgrund einer zivilrechtlichen Haftung), ist nicht von Bedeutung (Fellmann, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz, Bern 1988, Rz 69 zu § 19 StG).
a) Die zeitliche Ermittlung des steuerbaren Einkommens wird mitbestimmt durch die Entscheidung der Frage, welche Einkünfte in der Bemessungsperiode als realisiert zu gelten haben. Einkommen ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt steuerbar, in dem es dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann. Insoweit bestimmt der Realisierungszeitpunkt, welcher steuerrechtlich relevanten Bemessungsperiode die Einkunft zuzuordnen ist. Im luzernischen Steuergesetz - wie auch im Bundesbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) - fehlt eine Bestimmung dieses Zeitpunktes. Von der Sache her gesehen kann die steuerliche Zurechnung erst im Zeitpunkt erfolgen, in dem der Steuerpflichtige einen festen Anspruch auf die geldwerte Leistung erworben hat (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 6 zu Art. 21 BdBSt mit Hinweisen).
b) Der Begriff des Einkommens ist im Gegensatz zu demjenigen des Vermögens kein zivilrechtlicher, sondern ein wirtschaftlicher. Dies bedeutet, dass er weder als Ganzes noch in seinen Bestandteilen auf Erscheinungen beruht, die das Zivilrecht als solche zu umschreiben und in ihren Beziehungen zur Person zu regeln hat. Einzig das Steuerrecht befasst sich im juristischen Sinn mit dem Einkommen (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 141). Der steuerrechtliche Einkommensbegriff ist daher primär aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen auszulegen. In der Steuerlehre wird nach der sog. Reinvermögenszugangstheorie von Schanz als Einkommen definiert «die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während eines bestimmten Zeitabschnitts zufliessen, und die es ohne Schmälerung (Verzehr) seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft (Zuwendungen, Sparen, Anlage, Deckung von eingetretenen Verlusten) verwenden kann» (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 141; Kän-zig, a.a.O., N 1-2 zu Art. 21 BdBSt). Dieser Definition hat sich auch das Bundesgericht angeschlossen (BGE 117 Ib 2 Erw. 2b, 108 1b 228 Erw. 2a; ASA 60,77, 56,63). Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Einkommensbegriff im Sinn von § 19 Abs. 1 Ziff. 6 StG gleich ausgelegt (LGVE 1995 II Nr. 20 Erw. 2c und 3b).
Aus dieser Umschreibung des Einkommensbegriffes folgt, dass es darauf ankommt, wann der Steuerpflichtige über einen bestimmten Einkommensbestandteil disponieren kann (Realisierungsprinzip). Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Grundsätzlich ist der einer Geldleistung vorausgehende Forderungserwerb massgebend, sofern die Erfüllung der Forderung nicht als unsicher erscheint. Es gilt damit ungeachtet des Fälligkeitstermins grundsätzlich die sogenannte Soll-Methode (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 215f. mit Hinweisen). Ist der Rechtserwerb als unsicher zu qualifizieren, so wird die Besteuerung bis zum Eingang der Leistung aufgeschoben, d.h. in solchen Fällen wird die sogenannte Ist-Methode angewandt; dasselbe gilt aus praktischen Gründen auch für unselbständiges Erwerbseinkommen (Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., Bern 1993, § 13 Rz 32; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., Zürich 1985, N 5 zu Art. 21 und N 6 zu Art. 41 BdBSt; Känzig, a.a.O., N 6ff. zu Art. 21 BdBSt; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 215f.; BGE 113 Ib S. 26; StE 1986 B 21.2 Nr. 1 Erw. 3).
Wie das Bundesgericht in dem in StE 1995 B 72.13.22 Nr. 31 publizierten Entscheid vom 19. Juli 1993 erwogen hat, gilt nach Lehre und Rechtsprechung eine (Geld-)Einkunft steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in dem der Steuerpflichtige die Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über den er tatsächlich auch verfügen kann. Voraussetzung des Zuflusses ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldleistung) darstellt (BGE 113 Ib 26 Erw. 2e). Der Steuerpflichtige erwirbt eine Geldforde-rung; mit der Zahlung fällt das Geld in sein Eigentum. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder beim Eigentumserwerb; nie bei beiden. Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteuerung beim Forderungserwerb. Von diesem Grundsatz wird jedoch in der Steuerpraxis dann abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung - die Leistung - als unsicher betrachtet werden muss; dann wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (BGE 113 Ib 26 Erw. 2e mit Hinweisen).
c) Für die steuerliche Zurechnung zu einer bestimmten Bemessungsperiode wird in jedem Fall, also auch bei Anwendung der Soll-Methode, vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige über den erworbenen Anspruch verfügen kann; es bedarf eines abgeschlossenen Rechtserwerbes. Ein solcher liegt erst dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen eine definitive, unbedingte und nicht bloss anwartschaftliche Forderung zusteht (StE 1995 B 72.13.22 Nr. 31; BGE 113 Ib S. 26 Erw. 2e; LGVE 1992 II Nr. 10, 1991 II Nr. 15 Erw. 5c = StE 1991 B 26.44 Nr. 4; Fellmann, a.a.O., Rz 71 zu § 19 StG). Erscheint die Erfüllung des in der Berechnungsperiode entstandenen Anspruches unsicher, ist nicht der Zeitpunkt des Rechtserwerbes, sondern die Erfüllung des Anspruches massgebend (Känzig, a.a.O., N 2f. zu Art. 41 Abs. 2 BdBSt). Um Einkommen besteuern zu können, muss es sich somit zu einem festen Anspruch konkretisiert haben. Erst dann kann es steuerlich erfasst werden. Vor dieser Konkretisierung liegt bloss anwartschaftliches, fiktives bzw. noch nicht realisiertes Einkommen vor (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, Vorbemerkungen zu §§ 22-36 StG, N 11f.).
Ist beispielsweise die Zahlungspflicht des Schuldners an Bedingungen geknüpft oder mit einem Vorbehalt verbunden, so kann die Erfassung als Einkommen erst erfolgen, wenn die Bedingung erfüllt oder der Vorbehalt hinfällig geworden ist. Vom Erwerb eines festen Anspruches auf Zahlung kann ebensowenig gesprochen werden, wenn eine Forderung in ihrer Höhe noch völlig unbestimmt ist (LGVE 1991 II Nr. 15 Erw. 5c). Dasselbe gilt, wenn der Schuldner nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig ist. Gerade letztere Einschränkung ist für Privatpersonen bedeutsam, da sie Vermögensverluste steuerlich nicht geltend machen können. Bedingte, unbestimmte oder unsichere Einkünfte werden daher in der Praxis erst in dem Zeitpunkt steuerlich zugerechnet, in welchem sie durch Barzahlung, Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto oder durch einen andern Übereignungsakt in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergehen (Känzig, a.a.O., N 7 zu Art. 21 BdBSt).
Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen darzutun, in welchem Umfang die Entschädigung bereits damals festgestanden haben soll und weshalb deren Auszahlung nicht erfolgen konnte. Sie räumt vielmehr selbst ein, dass über die Forderung noch gestritten wurde. Diese Differenzen fanden erst mit der Vergleichsvereinbarung vom 17. Juni 1988 ihren Abschluss.
Wurde aber eine Auszahlung verweigert und wurde gar noch über die Forderung selbst verhandelt, so kann von einem unbedingten, abgeschlossenen Rechtserwerb nicht die Rede sein. Ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Entschädigung realisiert werden konnte, war deshalb vor der vergleichsweisen Einigung unsicher, zumal die Schuldnerschaft nicht zahlungswillig und die Höhe des Anspruches selbst noch unbestimmt war. Eine steuerliche Erfassung der ungewissen Leistungen vor dem 17. Juni 1988 wäre daher nicht in Frage gekommen. Selbst die Akontozahlung vom März 1987 konnte der Beschwerdeführerin erst zugerechnet werden, nachdem durch Vergleich ein unbedingter Anspruch darauf entstanden war (Masshardt, a.a.O., N 6 zu Art. 41 BdBSt).
Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus LGVE 1991 II Nr. 21 abzuleiten, ging es doch dort um den Zeitpunkt des Zuflusses von rückwirkend verfügten Leistungen im Zusammenhang mit einer Zwischenveranlagung nach Rentenanfall. Jener Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem vorliegend zu beurteilenden, zumal in jenem Fall vom klaren gesetzlichen Wortlaut des § 112 StG auszugehen war. Nach dieser Bestimmung ist eine Zwischenveranlagung auf den Zeitpunkt des Eintritts des massgebenden Tatbestandes vorzunehmen. Demgemäss musste auf den Moment abgestellt werden, auf welchen die Invalidenrente rückwirkend zugesprochen worden war, und nicht auf den Zeitpunkt, in welchem die Rentenverfügung ergangen war (LGVE 1991 II Nr. 21 Erw. 3c).