§ 7, §§ 33 ff. VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht in seinem Geltungsbereich keine Gerichtsferien vor. Da es eine eigenständige und abschliessende Verfahrensordnung darstellt, können die in der Zivilprozessordnung stipulierten Gerichtsferien nicht subsidiär Anwendung finden.
Gesamter Gesetzestext
Die gegen dieses Urteil beim Schweiz. Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist zurückgezogen worden.