A ist Eigentümer eines im Jahre 1946 erbauten Einfamilienhauses in Luzern. Dessen Katasterwert beträgt Fr. 82 300.-. Für die Steuerveranlagung 1989/90 deklarierte A einen Eigenmietwert seines Hauses von Fr. 6000.-, grundsätzlich entsprechend der ordentlichen Bemessungsregel von 7,2 % des Katasterwertes. In ihrer Veranlagungsverfügung für die Jahre 1989/90 setzte die Veranlagungsbehörde den Mietwert auf Fr. 12 000.- fest. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie teilweise gut und reduzierte den Mietwert auf Fr. 10 168.-. Ihrer Berechnung legte sie einen Anlagewert von Fr. 124 000.- (Kaufpreis Fr. 100 000.- und wertvermehrende Aufwendungen von Fr. 24 000.-) sowie einen Prozentsatz von 8,2 zugrunde.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Festsetzung des Eigenmietwertes für die Liegenschaft auf Fr. 6000.-.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
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Als Mietwert eines Einfamilienhauses gilt gemäss § 1 der Mietwertverordnung ein bestimmter Prozentsatz des Katasterwertes unter Berücksichtigung des Alters und der Lage des Grundstückes. Diese Einschätzungsregeln beruhen auf Erfahrungszahlen, und es wird die tatsächliche Vermutung aufgestellt, dass der Eigenmietwert in einem konkret zu beurteilenden Fall diesem Durchschnittswert entspricht. Solche Pauschalierungen sind im Interesse der Verfahrensökonomie zulässig und haben den unbestreitbaren Vorteil, dass die Behörde den Eigenmietwert nicht in jedem einzelnen Fall eingehend abklären muss.
Als Korrelat der Zulässigkeit der Pauschalierung bleibt dem Steuerpflichtigen einerseits und der Veranlagungsbehörde anderseits das Recht gewahrt, gegenüber der pauschalen Bestimmung des Eigenmietwertes dessen Einzelbewertung vorzunehmen. Denn tatsächliche Vermutungen sind nur solange haltbar, als sie nicht in einem konkreten Fall widerlegt sind. Trifft dies zu, so entfallen sie, und der Sachverhalt ist unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes abzuklären.
§ 2 der Mietwertverordnung umschreibt unter dem Marginale «Ausserordentliche Bemessung» die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der pauschalierten Bewertung entfällt, und bestimmt gleichzeitig, unter welchen Umständen eigene Untersuchungen der Behörde erforderlich sind. § 2 Abs. 1 lit. b der Mietwertverordnung verpflichtet die Veranlagungsbehörde, den steuerbaren Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen für ähnliche Objekte in gleicher Lage zu ermitteln, wenn der nach § 1 berechnete Wert offensichtlich vom Marktwert abweicht. Fehlen Vergleichsobjekte, so ist der Mietwert im Einzelbewertungsverfahren zu schätzen (§ 2 Abs. 2 der Mietwertverordnung). Die Veranlagungsbehörde, die sich mit dem Ergebnis der ordentlichen Bemessung nicht abfinden will, hat lediglich die Unrichtigkeit der Vermutung darzutun. Dabei genügt es, wenn sie konkrete Tatsachen und Anhaltspunkte zu nennen in der Lage ist, die es als fragwürdig erscheinen lassen, dass die tatsächliche Vermutung im konkret zu bewertenden Fall ein richtiges Ergebnis zeitigt. Was für den Steuerpflichtigen gilt, der die Unangemessenheit des pauschaliert ermittelten Eigenmietwertes in Frage stellt, muss umgekehrt auch für die Veranlagungsbehörde gelten, die einen pauschaliert berechneten Eigenmietwert als nicht marktgerecht erachtet (vgl. dazu Urteil B. vom 12. 9. 1986 mit Hinweisen).
§ 19bis Abs. 2 StG bestimmt, dass als Mietwert einer selbstgenutzten Liegenschaft die Marktmiete gelte. Nach § 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung hat die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen nach besondern Regeln zu verfahren, wenn es sich erweist, dass der nach § 1 der Verordnung ermittelte Mietwert offensichtlich von der Marktmiete abweicht. Die Abweichung muss also erheblich sein. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, dass die Veranlagungsbehörde grundsätzlich an die ordentliche Bemessungsregel gebunden ist und diese nicht leichthin ausschalten und die ausserordentliche anwenden kann, ist an sich durchaus richtig. Wegen unbedeutenden Differenzen wird nämlich das ausserordentliche Ermittlungsverfahren schon wegen des damit verbundenen Erhebungsaufwandes nicht in Gang gesetzt (vgl. Botschaft vom 15. Oktober 1982 des Regierungsrates zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften, GR 1982, 953). Im vorliegenden Fall war die Abweichung des nach der ordentlichen Bemessungsregel ermittelten Eigenmietwertes gegenüber der nach allgemeiner Lebenserfahrung gültigen Marktmiete, wie bereits oben dargelegt, derart krass, dass die Veranlagungsbehörde zur ausserordentlichen Bemessung schreiten musste. Eine absolute Bindung der Veranlagungsbehörde an die ordentliche Bemessungsregel, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist angesichts der in der Verordnung niedergelegten Vorschriften und der gesetzlichen Zielvorgabe, dass der steuerbare Eigenmietwert der Marktmiete entsprechen soll, nicht haltbar. Es ist nicht einzusehen, welchen Sinn die Verordnungsbestimmungen über die ausserordentliche Bemessung hätten, wenn die ordentliche Bemessung absolut gelten sollte. Vielmehr wird durch die ausserordentliche Bemessung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Grundsatz der Gleichbehandlung besser nachgelebt als durch die absolute Anwendung der ordentlichen Bemessung, die, wie das vorliegende Beispiel zeigt, zu einem völlig gesetzwidrigen Ergebnis führt, wenn der Katasterwert der Liegenschaft - aus welchen Gründen auch immer - eine unzeitgemässe Höhe hat.