Am 28. Juli 1988 kauften die Eheleute A von B zu je ½ Miteigentum zwei Grundstücke. Die Grundstückgewinnsteuer wurde am 26. April 1990 gegenüber B nach amtlichem Ermessen festgesetzt, nachdem er es trotz wiederholter Mahnungen unterlassen hatte, die ihm zugestellten Formulare für die Selbsteinschätzung auszufüllen und einzureichen. Auf eine Einsprache trat der Gemeinderat von X am 8. November 1990 nicht ein. In der Folge erklärte sich B finanziell ausserstande, seine Steuerschuld zu begleichen.
Mit separaten Entscheiden vom 20. Februar 1992 eröffnete der Gemeinderat von X den Eheleuten A die Gewinnsteuerveranlagung vom 26. April 1990 bzw. 8. November 1990. Unter Berufung auf das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer forderte er sie auf, den ausstehenden Steuerbetrag anstelle des Veräusserers zu begleichen. Am 26. März 1992 wies der Gemeinderat die von den Eheleuten A erhobene Einsprache ab.
Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eheleute A dem Sinne nach, es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Geltendmachung der Grundstückgewinnsteuer bei den Käufern zufolge der zeitlichen Beschränkung des ge-setzlichen Pfandrechtes verwirkt sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
Gegen den Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Einspracheberechtigt ist neben dem Veräusserer u.a. auch der Grundstückeigentümer während der Dauer des gesetzlichen Pfandrechts (§ 28 Abs. 1 und 2 GGStG). Praxisgemäss stehen dem Grundstückeigentümer gegen die Steuerveranlagung die gleichen Einwendungen zu, wie sie dem Veräusserer zugestanden hätten. Insbesondere hat er auch das Recht, die Zulässigkeit einer Grundstückgewinnsteuer zu bestreiten (LGVE 1985 II Nr. 27).
b) Nach der Praxis zu § 33 Ziff. 1 GGStG gilt das Veranlagungsverfahren als eingeleitet, sobald die Steuerbehörde die erste mit der Einschätzung in Zusammenhang stehende und nach aussen wirksame Amtshandlung vornimmt, aus welcher der Steuerpflichtige ersieht, dass von ihm eine Steuer gefordert wird. Dafür genügt bereits die Zustellung des Selbsteinschätzungsformulars (LGVE 1984 II Nr. 22, 1990 II Nr. 27). Der Beschwerdegegner hat B die Formulare zur Selbsteinschätzung der Grundstückgewinnsteuer bereits am 8. September 1988 zugestellt. Das Recht des Beschwerdegegners zur Steuerfestsetzung war demnach nicht verwirkt. Gegenüber den Beschwerdeführern brauchte er allerdings das Veranlagungsverfahren nicht einzuleiten, weil dem Gesetz eine Selbsteinschätzung durch den Erwerber nicht bekannt ist (vgl. Urteil I. vom 17.5.1990).
Zu Unrecht leiten die Beschwerdeführer im weitern aus § 33 GGStG ab, innerhalb der Zweijahresfrist müsse nicht nur die Veranlagung eingeleitet, sondern bereits die Veranlagungsverfügung sowohl dem Veräusserer als dem eigentlichen Steuerschuldner wie auch dem Erwerber eröffnet werden. § 33 GGStG lässt zur Fristwahrung die Einleitung des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem Steuerschuldner genügen. Das Gesetz verlangt nirgends, dass binnen der Verwirkungsfrist gemäss § 33 GGStG bereits die Veranlagungsverfügung zugestellt werden müsste. Das Verwaltungsgericht hat denn auch auf dem Wege der Lückenfüllung entschieden, dass die Frist, innert welcher die rechtzeitig eingeleitete Veranlagung durchzuführen sei, relativ fünf Jahre und absolut zehn Jahre betrage (LGVE 1989 II Nr. 28 und 1990 II Nr. 27). Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Veranlagungsverfügung müsse innert zweier Jahre seit der Grundbucheintragung eröffnet werden, ist daher ebenso unzutreffend wie das Vorbringen, die Veranlagung sei gleichzeitig dem Veräusserer und dem Grundstückeigentümer zu eröffnen. Wenn das alte, bis Ende 1974 gültige Recht während der Dauer des gesetzlichen Pfandrechtes ausdrücklich die zeitgleiche Zustellung der Steuererkenntnisse an Veräusserer und Grundstückeigentümer vorsah, so lässt sich daraus nicht ableiten, eine solche Pflicht bestehe auch heute noch. Daran ändert die Akzessorietät zwischen dem Pfandrecht und der Steuerforderung nichts. Das gesetzliche Pfandrecht ist nämlich gemäss § 27 Abs. 2 Ziff. 3 GGStG im Veranlagungsentscheid festzustellen. Damit wird gegenüber dem Steuerpflichtigen das Pfandrechtsverfahren zeitgleich mit dem Veranlagungsverfahren eingeleitet. Indes muss das Pfandrechtsverfahren gegenüber dem Grundeigentümer erst eingeleitet werden, wenn die Uneinbringlichkeit der Steuerforderung beim Veräusserer feststeht (vgl. dazu Erw. 2). Zuvor ist meistens ungewiss, ob vom Pfandrecht jemals Gebrauch gemacht werden muss und wer bei Ausübung des Pfandrechts Eigentümer des Grundstückes ist (vgl. Zucker, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Zürich 1988, S. 114ff.). Die Pfandrechtsverfügung ergeht also ohne Anhörung des Pfandeigentümers, indes stehen diesem aufgrund von § 28 Abs. 2 GGStG die gleichen Rechtsbehelfe zu wie dem Steuerpflichtigen (vgl. LGVE 1985 II Nr. 27). Dadurch wird der Gehörsanspruch des Pfandeigentümers garantiert. Weshalb die Eröffnung der Veranlagungsverfügung gegenüber dem Grundstückeigentümer erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechtes «ein zweites Mal den Anspruch auf ein gesetzliches Pfandrecht auslösen» sollte, wie geltend gemacht wird, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Angesichts der dargestellten Rechtslage erweist sich die Praxis der Veranlagungsbehörden, die Veranlagungsverfügung dem Grundstückeigentümer erst bei Nichtbezahlung der Steuer durch den Veräusserer zu eröffnen, grundsätzlich als gesetzes- und verfassungskonform.
Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat.