Der Gemeinderat von X veranlagte am 1. März 1988 A zu einer nachträglichen Vermögenssteuer von Fr. . . . Dagegen hat der Steuerpflichtige keine schriftliche Einsprache erhoben. Auf die Anfrage der Gemeindekanzlei vom 20. Juni 1991, warum die Steuer noch nicht bezahlt sei, teilte Frau A telefonisch mit, der ehemalige Gemeindeschreiber habe auf den Bezug der Steuer verzichtet, nachdem ihm verschiedene Einwendungen gegen die Veranlagung mündlich dargelegt worden seien. Mit Schreiben vom 1. Juli 1991 hielt der Gemeinderat von X an der Steuerforderung im wesentlichen mangels einer schriftlichen Einsprache fest und verlangte deren Begleichung bis Ende September 1991. Am 9. Juli 1991 erhob der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung mehrere Einwände materieller Natur und machte zudem die Veranlagungsverjährung geltend. In seinem Einspracheentscheid stellte der Gemeinderat von X fest, dass die am 1. März 1988 getroffene Veranlagung zur nachträglichen Vermögenssteuer von Fr.... rechtskräftig und damit zur Zahlung fällig sei.
Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, die Steuerveranlagung vom 1. März 1988 als nicht rechtskräftig zu erklären und sie infolge Verjährung aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:
a) Der als Zeuge einvernommene ehemalige Gemeindeschreiber bestätigt, dass er vom Beschwerdeführer auf die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen seit deren Versand angesprochen worden ist. Als Antwort habe er dem Beschwerdeführer erklärt, er werde die Sache abklären. Er habe ihm nicht gesagt, er müsse innert der Einsprachefrist eine schriftliche Einsprache einreichen. Möglicherweise habe er ihm gesagt, er brauche keine schriftliche Einsprache zu erheben. Es könne wohl gesagt werden, dass er eine mündliche Einsprache entgegengenommen habe.
b) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gute Gründe hatte, angesichts der Erklärungen des Zeugen auf die schriftliche Einreichung einer Einsprache zu verzichten. Diese Frage muss objektiv und subjektiv gewürdigt werden.
c) Objektiv fallen die Natur der gegebenen Erklärungen und die Rolle des Zeugen in Betracht. Vorab ist festzuhalten, dass die Veranlagungsverfügung nebst der Unterschrift des Gemeindepräsidenten noch diejenige des Gemeindeschreibers trug. Als Gemeindeschreiber hat der Zeuge auch das Gemeindesteueramt geführt, und neben zwei Lehrtöchtern war er allein auf der Gemeindeverwaltung tätig. Dass der Gemeindeschreiber für den Bürger primärer Ansprechpartner in Verwaltungssachen ist, ist eine Erfahrungstatsache, dies zumal in einer Gemeinde wie X, wo kein Gemeinderat vollamtlich arbeitet. Der Gemeindeschreiber war also offensichtlich eine zentrale Figur im kommunalen Verwaltungsapparat, dem auch faktisch eine bedeutende Entscheidungsgewalt zustand. Dazu kommt, dass die Reaktion des Zeugen auf die Ansprache des Beschwerdeführers klar und unmissverständlich war. Er hat dem Beschwerdeführer gesagt, er werde die Angelegenheit abklären. Für ihn, den Zeugen, ist es logisch gewesen, dass der Beschwerdeführer nach den erhaltenen Auskünften keine schriftliche Einsprache mehr verfasst hat. Unter objektiven Gesichtspunkten müssen daher die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer in guten Treuen getroffene Annahme, er brauche keine schriftliche Einsprache mehr zu erheben, als gegeben angesehen werden.
d) In subjektiver Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hätte bemerken sollen, dass die vom Zeugen abgegebene Erklärung unwirksam war. An sich kann erwartet werden, dass der Rechtsmittelhinweis in einer Verfügung auch vom einfachen Bürger gelesen und befolgt wird. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, eine Veranlagungsverfügung mit Rechtsmittelhinweis erhalten zu haben. Allein diese Bestreitung verdient keinen Glauben, ist er doch nach den Aussagen des Zeugen innert der 30tägigen Einsprachefrist an ihn gelangt. Diese Tatsache spricht dafür, dass die Verfügung mit einem Rechtsmittelhinweis versehen war, woraus auch hervorging, dass eine Einsprache schriftlich einzureichen war. Wenn der Beschwerdeführer trotz dieses Hinweises auf die Zusicherung des Gemeindeschreibers, er werde die Angelegenheit abklären, abstellte und von einer schriftlichen Einsprache absah, tat er dies mit gutem Grund. Zum einen steht fest, dass der Zeuge ihn nicht aufgefordert hat, die Einsprache schriftlich einzureichen. Das hätte er aber dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr mit einer Behörde sofort sagen müssen (Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug 1987/88, S. 137). Zum andern zeigt die Erfahrung, dass Laien oft der Meinung sind, eine mündliche Vorsprache in Steuersachen ersetze eine schriftliche Einsprache, was wohl daher rühren mag, dass das Steuergesetz die mündliche Verhandlung im Einspracheverfahren kennt. Im übrigen war der Zeuge als Gemeindeschreiber für den Beschwerdeführer eine fachlich ausgewiesene Persönlichkeit, an deren Kompetenz zu zweifeln er sichtlich keine Veranlassung hatte. Es wäre deshalb unverhältnismässig streng, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er hätte trotz der Erklärung des Gemeindeschreibers, die Sache abzuklären, erkennen müssen, dass dennoch eine schriftliche Einsprache zu deponieren gewesen wäre.
e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich zu Recht und in guten Treuen auf die Erklärungen des Gemeindeschreibers verlassen und von der Einreichung einer schriftlichen Einsprache abgesehen hat. Damit hat er eine Disposition durch Unterlassen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann, weshalb er in seinem guten Glauben zu schützen ist (ZBl 1991 S. 1 ff., insbes. S. 15/16). Nachdem die Veranlagungsbehörde im angefochtenen Entscheid sinngemäss auf die Einsprache, ohne sie einer materiellen Behandlung zu unterziehen, nicht eingetreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu materieller Behandlung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Alsdann wird auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Verjährungsfrage zu prüfen sein.