A hinterliess ihren Pflegesöhnen B, C und D zwei Grundstücke. Im Rahmen der partiellen Erbteilung trat C, über den vorher der Konkurs eröffnet worden war, seine Gesamteigentumsquote an den beiden Grundstücken an die Miterben B und D zu 1/3 des Anrechnungswertes der Grundstücke ab.
B verlangt mit Beschwerde die Aufhebung der Handänderungssteuerveranlagung, weil einerseits die ererbte Eigentumsquote vom Bruder erworben und anderseits damit deren Zwangsverwertung abgewendet worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: