A, wohnhaft in X, war Eigentümer von zwei Grundstücken in Y. Das Grundstück Nr. 1 mit darauf stehendem Mehrfamilienhaus verkaufte er mit Nutzen- und Schadenanfang per 1. Januar 1989. Das Grundstück Nr. 2, ein selbständiges und dauerndes Baurecht für Autoboxen, veräusserte er mit Nutzen- und Schadenanfang per 19. Mai 1989. In der Steuerveranlagung 1989/90 wurden im Vermögen der Verkaufserlös aus dem Grundstück Nr. 1 und der Steuerwert des Grundstückes Nr. 2 erfasst. Im Einkommen wurde der in der Bemessungsperiode 1987/88 angefallene durchschnittliche Liegenschaftsertrag aus beiden Grundstücken, nämlich Fr. 68 554.- aus dem Grundstück Nr. 1 und Fr. 5500.- aus dem Grundstück Nr. 2 eingestellt. Mit der Steuerausscheidung 1989/90 teilte die Gemeinde X der Gemeinde Y im Vermögen den Steuerwert des Grundstückes Nr. 2 zu. Im Einkommen wurde ihr nur noch der Ertrag des Grundstückes Nr. 2 von Fr. 5500.- zugewiesen.
Mit seiner Beschwerde verlangt der Gemeinderat von Y, dass für die ganze Steuer-periode 1989/90 die Erträge der beiden Grundstücke Nrn. 1 und 2 aus der Bemessungs-periode 1987/88 an die Gemeinde Y auszuscheiden seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
b) Der Gemeinderat von Y anerkennt, dass im Vermögen in Anwendung von § 92 Abs. 1 StV die Gemeinde X der Gemeinde Y richtigerweise per 1. Januar 1989 lediglich den Steuerwert des Grundstückes Nr. 2 zugewiesen hat. Indessen ist er der Meinung, im Einkommen sei neben dem in der Bemessungsperiode 1987/88 erzielten Ertrag des Grundstückes Nr. 2 auch jener des Grundstückes Nr. 1 auf die Gemeinde Y zu verlegen. Nach luzernischem Steuergesetz stellten Kauf und Verkauf von Grundeigentum keinen Zwischenveranlagungsgrund dar. Darum erhalte die Standortgemeinde erst in der auf den Kauf eines Grundstückes folgenden Steuerperiode den Aktivenanteil sowie den in der Bemessungsperiode erzielten Ertrag zugewiesen. Konsequenterweise müsse in der auf einen Verkauf folgenden Steuerperiode der in der Bemessungsperiode erzielte Ertrag an die Standortgemeinde ausgeschieden werden. Die Vermögens- und Einkommensveranlagung seien zwei grundverschiedene Veranlagungsarten. Beim Vermögen sei der Stichtag, beim Einkommen die Bemessungsperiode massgebend. Diesen Gründen sei im interkommunalen Ausscheidungsverfahren im Hinblick auf § 112 StG ebenfalls Rechnung zu tragen.
Demgegenüber vertreten der Gemeinderat von X und die Kantonale Steuerverwaltung die Auffassung, entscheidend für die Anspruchsberechtigung sei gemäss § 92 Abs. 1 StV ein bestimmter Stichtag, nämlich der 1. Januar des Steuerjahres. Von diesem Stichtagprinzip werde in § 92 Abs. 1 Satz 2 StV nur bezüglich der Einkünfte aus Liegenschaftshandel abgewichen. Diese letztgenannte Bestimmung verlöre übrigens ihren Sinn, wenn der Argumentation des Gemeinderates von Y gefolgt würde. Da am massgeblichen Stichtag, am 1. Januar 1989, das Grundstück Nr. 1 unbestrittenermassen nicht mehr dem Steuerpflichtigen A gehört habe, könne die Gemeinde Y keinen Steueranspruch für Erträge aus diesem Grundstück mehr stellen.