Aus den Erwägungen:
b) Bei der Verfügung vom 22. November 2004 handelt es sich um einen Sicherungsentzug. Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrtüchtigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). (...)
c) Nach der Rechtsprechung wird eine Trunksucht bejaht, wenn der Betreffende regelmässig soviel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nach der Praxis nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 86f. Erw. 4.1).
b) (...)
c) Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit im vorliegenden Fall eindeutig erstellt. Wie dargetan, kann auf das Gutachten von Dr. B abgestellt werden. Wohl mag es zutreffen, dass sich allein aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 25. Juli 2004 nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen liesse, vorliegend steht aber keine fehlende charakterliche Fahreignung in Frage, wie er geltend macht, zudem lassen auch diverse weitere Umstände auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit schliessen: Erwiesenermassen war der Beschwerdeführer bereits zweimal für einen Alkoholentzug hospitalisiert, wobei ausdrücklich ein Alkoholabusus bei Status nach Alkoholentzug diagnostiziert wurde. Auch der Umstand, dass er anlässlich der Untersuchung durch das IRM trotz einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1,4 ¿ einen relativ normalen Eindruck hinterliess und, wie er selbst ausführt, nicht betrunken gewirkt habe, spricht für eine erhebliche Gewöhnung und lässt darauf schliessen, dass es sich beim Trinkverhalten am fraglichen Abend nicht um ein einmaliges Ereignis handelte. Zwar hat der Hausarzt Dr. C mit Schreiben vom 26. August 2004 erklärt, seit dem Absetzen des Antabus im November 2003 sei es zu keinem eigentlichen Rückfall gekommen und die CDT-Bestimmungen (24.10.2003, 12.5.2004, 11.8.2004) hätten normale Werte ergeben. Anlässlich des Telefongesprächs mit Dr. B vom 24. September 2004 relativiert er jedoch, der Beschwerdeführer habe sich mit Antabus gut halten können, wahrscheinlich trinke er nicht im Übermass, sein Trinkverhalten sei aber sehr unterschiedlich. Was die CDT-Bestimmungen angeht, lassen diese nicht ohne weiteres auf eine Überwindung der Alkoholabhängigkeit schliessen. Der CDT-Wert normalisiert sich in der Regel nach einer bis zwei Wochen Alkoholabstinenz wieder (vgl. BGE 129 II 90 Erw. 6.2.1), sodass die halbjährlich durchgeführten CDT-Kontrollen des Hausarztes vor dem Ereignis vom 25. Juli 2004 wenig Aufschluss über die tatsächliche Einhaltung der Alkoholabstinenz geben. Zwar weisen nun die offenbar seit August 2004 monatlich durchgeführten Laborkontrollen der Alkoholmarker Normalwerte auf, das bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug im Zeitpunkt seiner Anordnung nicht gegeben waren, noch dass sie nachträglich weggefallen wären. Diese Daten belegen, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen gemäss der angefochtenen Verfügung hält, auf den Konsum von Alkohol verzichtet und seine Abstinenz ärztlich kontrollieren lässt. Offenbar ist der Beschwerdeführer jedoch nur bereit, Antabus einzunehmen, um den Führerausweis wieder schneller zu erlangen, und neigt zumindest zu einer leichten Bagatellisierung seiner Alkoholproblematik. Auch wenn er seinen Willen gezeigt hat, seine Alkoholsucht zu überwinden, hat er bereits zweimal indes eine Antabuskur abgebrochen und ist darauf wieder rückfällig geworden. Dass er dabei seinen Geburtstag bzw. seine neue Arbeitsstelle mit Kollegen feiern wollte, ändert daran nichts. Entgegen seiner Ansicht ist er offenbar nicht in der Lage, die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum dauerhaft durch den eigenen Willen zu überwinden.
Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 285 zu finden.