A wurde in der Nacht auf den 14. Juni 2001 in Waldshut-Tiengen (Deutschland) am Steuer eines Personenwagens angehalten. Die Atemluftkontrolle (Gerät Evidential/Alcotest) ergab eine Alkoholkonzentration von 0,53 mg/l. Gestützt darauf wurde der Fahrzeugführer mit DM 500.- gebüsst und gegen ihn ein Fahrverbot für Deutschland auf die Dauer eines Monats erlassen. Wegen dieses Vorfalles und eines weiteren Alkoholdelikts, das A im Januar 2002 in der Schweiz begangen hatte, entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Im Beschwerdeverfahren war umstritten, ob die Auslandstat in der Schweiz geahndet werden dürfe. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus:
2.- Der Ausweis muss laut Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Dabei gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung nach Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Nachvollzug in der Schweiz sei schon grundsätzlich ausgeschlossen.
a) Dabei beruft er sich vorab auf den Grundsatz ne bis in idem. In BGE 125 II 402 ff. hat das Bundesgericht erwogen, dieses Prinzip komme angesichts der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht zur Anwendung. So sei der Strafrichter, der die Busse ausgesprochen habe, sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen. Die Administrativbehörde andererseits sei nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG anzuwenden. Deshalb werde der Grundsatz ne bis in idem durch die Anordnung der Administrativmassnahme nicht verletzt. Allerdings betraf der zitierte Fall einen Sachverhalt, der sich ganz in der Schweiz zugetragen hat, während vorliegend der Nachvollzug einer in Deutschland bestraften Alkoholfahrt zur Diskussion steht, wobei sowohl die Busse als auch das Fahrverbot von derselben Behörde verhängt und Strafe wie Administrativmassnahme dort bereits vollzogen wurden.
b) Der Nachvollzug einer Administrativmassnahme in der Schweiz ist laut BGE 128 II 133 ff. nicht ausgeschlossen. Leitlinien für diesen Entscheid bildeten der Umstand, dass innerhalb der Europäischen Union die Umsetzung von Führerausweisentzügen durch den Wohnsitzstaat des fehlbaren Lenkers vertraglich geregelt wurde und der Bundesrat das nationale Führerausweisrecht mit dem europäischen harmonisieren will. Demzufolge wird der schweizerische Nachvollzug einer im Ausland verfügten Massnahme durch die Art der ausländischen Massnahme begrenzt. Der schweizerische Führerausweis darf daher nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat, eine Verwarnung darf nur noch ausgesprochen werden, wenn auch der Tatortstaat eine der schweizerischen Verwarnung entsprechende Massnahme verfügt hat. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Deutschland gebüsst und mit einem bereits vollzogenen, einmonatigen Fahrverbot für dieses Land belegt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ist es somit dem Grundsatz nach zulässig, wenn das Strassenverkehrsamt das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Ausland im Hinblick auf einen Entzug des Führerausweises mit berücksichtigt hat. Damit aber ein Nachvollzug möglich ist, muss die Auslandtat auch nach schweizerischem Recht sanktionswürdig sein. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer durfte daher die Vorinstanz nur dann auf den Vorfall in Deutschland abstellen, wenn der Beschwerdeführer auch nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts in angetrunkenem Zustand gefahren ist.
c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die hier vorgenommene Umrechnung der in Deutschland gewonnenen Ergebnisse des Atemtests in einen nach der schweizerischen Rechtsordnung massgeblichen Blutalkoholwert sei rechtswidrig und ein Verstoss gegen den im Strafrecht geltenden Grundsatz der Gesetzmässigkeit (nulla poena sine lege). Auch dazu kann auf einen neueren Entscheid des Bundesgerichts verwiesen werden. Für den Nachweis der Fahrtüchtigkeit besteht demnach keine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel (BGE 127 IV 172 ff.). Die geeignete Untersuchungsmassnahme ist die Blutprobe, wie Art. 138 Abs. 1 VZV ausdrücklich festhält. Wird sie nicht angeordnet und durchgeführt, besteht die Gefahr von Beweisschwierigkeiten. Deshalb sind die Untersuchungsbehörden gehalten, eine Blutprobe, soweit möglich, durchzuführen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dort, wo keine Blutprobe abgenommen wurde, der Beweis der Angetrunkenheit nicht mit andern Mitteln geführt werden kann (BGE 127 IV 175 Erw. 3d). Ist aber die Beweisführung betreffend die Angetrunkenheit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die Blutprobe beschränkt, geht der Einwand des ungesetzlichen Vorgehens bezogen auf die Umrechnung fehl. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung bei den mit einem Atemprüfgerät gemessenen 0,53 mg/l Alkoholgehalt nach schweizerischem Recht als nachgewiesen gilt oder nicht.