A war im Jahre 1995 für die Steuerperioden 1991/92 und 1993/94 mit zwei Einschätzungsanzeigen veranlagt worden. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob A verschiedene Einsprachen und Beschwerden, die alle erfolglos blieben. Die geschuldeten Steuern wurden sodann in Betreibung gesetzt. Im Februar 2001 erteilte der zuständige Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von rund Fr. 270000.-. Daraufhin gelangte A an das Amtsgericht Z und beantragte die Feststellung, dass er die betriebenen Steuerforderungen nicht schulde, weil diese mangels gültiger Eröffnung nicht rechtskräftig seien. Das Amtsgericht verneinte seine Zuständigkeit und setzte A Frist, die Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Dieses wies die Klage ab, soweit darauf einzutreten war.
Aus den Erwägungen:
b) Der Kläger A hat gegen die ihm zugestellten Zahlungsbefehle für die betriebenen Steuerforderungen der Jahre 1991/92 und 1993/94 jeweils Rechtsvorschlag erhoben. Mit fünf Entscheiden vom Februar 2001 hat der zuständige Amtsgerichtspräsident die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dabei war - wie im vorliegenden Klageverfahren - ebenfalls umstritten, ob die fraglichen Steuerveranlagungen in Rechtskraft erwachsen sind. A hatte bereits in jenen Verfahren bemängelt, dass ihm die Veranlagungen nicht korrekt zugestellt worden seien, weil namentlich eine interkantonale Steuerausscheidung sowie die Mitteilung betreffend die Abweichungen zur eingereichten Steuererklärung gefehlt hätten. Der Rechtsöffnungsrichter hat in seinen Entscheiden sämtliche Rügen gegen die angeblich fehlerhafte Eröffnung der Veranlagung abgewiesen. Dabei erwog er, wenn eine Verfügung mit einem Rechtsmittel angefochten werde, sei mit diesem auch ein allfälliger Verfahrensmangel, so insbesondere die mangelhafte bzw. unvollständige Zustellung der Verfügung, zu rügen. (...)
c) Soweit der Kläger A im vorliegenden Verfahren abermals die Rechtskraft der Steuerveranlagungen 1991/92 und 1993/94 bestreitet, ist auf sämtliche diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten. Nachdem der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt und dabei die Rechtskraft dieser Veranlagungen ausdrücklich festgestellt hat, muss es dabei sein Bewenden haben. Die vorliegende Feststellungsklage wurde am 17. Dezember 2001 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht. Nachdem auch das Obergericht mit Entscheiden vom 18. Mai 2001 die definitive Rechtsöffnung bestätigt hat, kann gestützt auf BGE 125 III 149 ff. und das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2002 nur noch geprüft werden, ob seit Eröffnung dieser Entscheide Umstände eingetreten sind, die auf die Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Steuerforderung Einfluss haben, insbesondere Stundung und Erlass. Auf sämtliche Einwände bezüglich der angeblich fehlerhaften Eröffnung der besagten Steuerveranlagungen ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzutreten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten bzw. des Obergerichts verwiesen werden. Wie bereits im Rechtsöffnungsverfahren versucht der Kläger auch vor Verwaltungsgericht, im Rahmen der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nachträglich die materielle Richtigkeit der rechtskräftigen Steuerveranlagungen überprüfen zu lassen. Das ist nicht zulässig. Die Einwände, die der Kläger gegen die Eröffnung der damaligen Veranlagungen vorbringt, hätte er bereits im früheren Einsprache- und in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht vorbringen müssen, was er aber offensichtlich unterlassen hat. Dies kann er nicht mehr auf dem Wege einer Klage gemäss Art. 85a SchKG nachholen.