Aus den Erwägungen:
Die Revisionsordnung gemäss §§ 35 ff. GGStG ist mit der klassischen Revision gemäss §§ 174 ff. VRG nicht vergleichbar. Die Revisionsgründe, welche das Grundstückgewinnsteuergesetz unmittelbar zur Verfügung stellt, sind Sachverhalte, die sich erst nach der rechtskräftigen Steuerfestsetzung verwirklichen. So verleiht beispielsweise § 35 Ziff. 1 GGStG die Befugnis, die spätere Aufhebung des Veräusserungsgeschäftes oder Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen und eine neue Berechnung der geschuldeten Steuer zu verlangen. In diesem Fall handelt es sich somit um die Anpassung einer Steuerveranlagung gestützt auf eine nachträgliche Änderung der massgebenden Steuergrundlagen. So gesehen handelt es sich hier um eine Anpassung an die materiellen Verhältnisse, nicht aber um eine eigentliche Revision im Sinne des Verfahrensrechts. Macht nun ein Steuerpflichtiger - in welcher Weise auch immer - geltend, die Grundlagen der Steuerberechnung hätten sich seit Erlass der Veranlagung geändert, kann für die Frage der Frist nicht einfach auf die Regeln des VRG abgestellt werden. Denn das GGStG enthält eine besondere Bestimmung in Bezug auf die Befristung des Revisionsanspruchs. Mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Revisionsgrundes nach § 35 Ziff. 3 GGStG erlischt der Anspruch auf Revision in allen Fällen ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber fünf Jahre nach Rechtskraftbeschreitung der Steuerfestsetzung (§ 37 Abs. 1 GGStG). Für die Frage der Fristwahrung bei Berufung auf einen Revisionsgrund ist daher grundsätzlich auf die einjährige Verwirkungsfrist gemäss § 37 Abs. 1 GGStG abzustellen, es sei denn, der Steuerpflichtige mache Tatsachen oder Beweismittel geltend, die bei Erlass der Veranlagung schon bestanden hatten, aber aus entschuldbaren Gründen nicht hatten vorgetragen werden können.