A wurde per 1. März 1996 frühpensioniert. Auf dieses Datum hin wurden ihm Kapitalleistungen ausbezahlt, und zwar rund Fr. 650000.-. Im Rahmen der Sondersteuerveranlagung wurde eine Jahressteuer von Fr. 12288.- (Staats- und Gemeindesteuer, 1 Einheit multiplizierbar zum Gesamtsteuerfuss) bzw. eine solche von Fr. 13954.20 (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Dagegen erhob A im November 1996 eine Einsprache. Im März 1997 bezahlte A eine Steuerrechnung des Steueramtes Z in der Höhe von Fr. 56524.80. Gemäss deren Text betraf sie die Staats- und Gemeindesteuer sowie die Kirchen-, Feuerwehr- und Personalsteuer. Am 25. Mai 2000 nahm die Einschätzungsexpertin mit dem Steuerpflichtigen telefonisch Kontakt auf und wies darauf hin, dass die Einsprache noch offen sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 zog A seine Einsprache zurück, da diese aufgrund der Bezahlung der Steuer hinfällig geworden sei. Nachdem im Juli 2000 die Rechnung für die direkte Bundessteuer im Betrag von Fr. 13954.20 gestellt worden war, teilten A und seine Ehefrau der Steuerbehörde mit, ihre Rückzugserklärung sei erfolgt in der Annahme, dass sie im März 1997 alle Steuerschulden beglichen hätten. Mit der Rechnung für die direkte Bundessteuer sei das Thema für sie wieder «aktuell». Sie möchten ihre Einsprache aufrecht erhalten und ersuchten um nochmalige Überprüfung der Steuereinschätzung. Die Steuerbehörde akzeptierte den Widerruf der Rückzugserklärung nicht und erklärte das Einspracheverfahren für erledigt. Eine dagegen von den Eheleuten A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab.
Aus den Erwägungen:
b) Lehre und Rechtsprechung nehmen an, dass das Privatrecht grundlegende Bestimmungen enthält, welche Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind, die ohne ausdrückliche Verankerung als öffentliches Recht auch die Verwaltungstätigkeit beherrschen. Dies gilt für bestimmte Grundsätze des Vertragsrechts, so vor allem für die Regeln über die Willensmängel (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, Nr. 2 B V d). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Rückzugserklärung demnach unerheblich, wenn sich die Steuerpflichtigen bei deren Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden haben. Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zur Abgabe der Willenserklärung, so ist er laut Art. 24 Abs. 2 OR grundsätzlich unwesentlich. Demgegenüber ist der Irrtum dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die besonderen Voraussetzungen dieses Grundlagenirrtums bestehen darin, dass nicht nur der Irrende bei der Abgabe der Willenserklärung einen bestimmten Sachverhalt, der sich nachher als nicht zutreffend oder als nicht vorhanden erweist, als gegeben vorausgesetzt hat, sondern dass dieser Sachverhalt auch nach der objektiven Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Willenserklärung betrachtet werden durfte (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 16 N 9 mit Hinweis auf BGE 114 II 139 Erw. 2).
c) Die Steuerpflichtigen befanden sich im Irrtum darüber, dass sie die im Zuge der Kapitalleistungen angefallenen Steuern mit der Zahlung vom 27. März 2000 vollumfänglich beglichen hatten. Die Zahlung von Fr. 56524.80 beruht auf der Steuerrechnung der Gemeinde Z vom 27. Februar 1997. In Wirklichkeit hatten sie damit nur die in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern beglichen, während die direkte Bundessteuer noch ausstehend war. Als Grundlage der Rückzugserklärung setzten sie die vollständige Tilgung der Steuerforderungen (Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer) voraus. Dies kann indessen nach objektiven Grundsätzen nicht als eine unerlässliche Voraussetzung für die Rückzugserklärung betrachtet werden, so dass kein wesentlicher Irrtum und damit kein Grundlagenirrtum im Rechtssinne gegeben ist. Ein Grundlagenirrtum liegt nämlich nur dann vor, wenn sich dieser auf die Grundlagen der Steuerveranlagung selber bezieht. Das ist dann der Fall, wenn er die für die Festsetzung der Steuern massgeblichen Faktoren selber, also entweder die Steuerpflicht als solche, deren Dauer oder das Steuerobjekt betrifft. In Bezug auf die Sondersteuerveranlagung ist somit ein Grundlagenirrtum dann zu bejahen, wenn er die Höhe der Kapitalleistungen (Steuerobjekt) selber zum Gegenstand hat. Die Bezahlung der Steuern bildet hingegen nicht Bestandteil der Veranlagungsverfügung. (...) Haben die Beschwerdeführer deshalb den Rückzug der Einsprache erklärt, weil sie irrtümlich glaubten, die Steuern vollständig beglichen zu haben, bezieht sich ihr Irrtum auf den Beweggrund (das Motiv), welcher gemäss Art. 24 Abs. 2 OR eben gerade nicht wesentlich und somit rechtlich unbeachtlich ist. Schon von daher geht die Berufung der Beschwerdeführer auf Irrtum fehl.