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22 99 49 ΓÇó Validity of summons extends only for claimant's legal-aid request
22 99 49Übriges Gericht02.11.1999
In this divorce matter the conciliation attempt failed, but the plaintiff did not subsequently file a divorce action. The first-instance president struck the proceeding off and had miscalculated the summons validity period by relying on the defendant's legal-aid decision. On complaint about the costs order, the appellate court clarified that any extension of the summons validity period under § 195 ZPO benefits only the claimant, because only the claimant must prosecute the claim to maintain lis pendens. The plaintiff's own legal-aid request had already been finally dealt with and served, so the summons had expired by 28 February 1999.
§ 195 ZPO; Verlängerung der zweimonatigen Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins bei rechtzeitigem UR-Gesuch: Die Frist beginnt nicht bereits mit dem UR-Entscheid einer beliebigen Partei, sondern nur hinsichtlich der klagenden Partei, sofern deren UR-Gesuch im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs hängig war oder innert Frist eingereicht wurde. Die Fristenverlängerung dient dem Schutz des klagenden Auftraggebers und seines Anwalts, welcher die Klage erst nach rechtskräftigem UR-Entscheid verfassen soll (consid. 1). LGVE 1997 I Nr. 36 ist insoweit zu präzisieren, als die Wirkung auf die Prosequierungspflicht der klagenden Partei beschränkt bleibt.
Im Ehescheidungsprozess der Parteien scheiterte der Aussöhnungsversuch. Der Kläger reichte in der Folge keine Scheidungsklage ein, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin das hängige Verfahren nach Art. 145 ZGB abschrieb. Dabei unterlief ihr bei der Berechnung der Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins ein Irrtum. Das Obergericht hatte sich aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde betreffend die Kostenverlegung mit dem angefochtenen Entscheid zu befassen.
Aus den Erwägungen:
Auszugehen ist von § 195 ZPO, wonach der Weisungsschein verfällt, wenn die Klage nicht innert zwei Monaten nach dem (unvermittelt endenden) Aussöhnungsversuch eingereicht wird. Ist im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs bereits ein Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig oder wird ein UR-Gesuch innert der Frist von § 195 Abs. 2 ZPO eingereicht, beginnt die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen UR-Entscheides zu laufen (LGVE 1997 I Nr. 36). Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins beruht auf der Überlegung, dass gemäss Art. 29 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes der Anwalt für seinen Klienten in der Regel nur dann tätig werden darf, wenn er von diesem bevorschusst oder im Besitz der Bewilligung betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist. Dieser Grundsatz schützt auch den um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Klienten, der als Auftraggeber Anspruch darauf hat zu wissen, ob die Aufwendungen seines Anwalts zu Lasten der Staatskasse gehen oder von ihm selbst getragen werden müssen. Wird daher um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, soll der Anwalt seine Aufwendungen (z.B. Verfassen der Scheidungsklage) erst nach Erlass des Entscheides der Justizkommission des Obergerichts tätigen müssen (§ 134 Abs. 2 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 134).
Die Amtsgerichtspräsidentin hat in ihrem Entscheid für den Beginn der zweimonatigen Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins auf den 29. Januar 1999 abgestellt, offenbar nach Kenntnis des Entscheides der Justizkommission des Obergerichts vom 25. Januar 1999 betreffend die am 27. Januar erfolgte Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte. Sie ging daher davon aus, der Weisungsschein sei (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) am 21. April 1999 verfallen.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins rechtfertigt sich jedoch nur für die klagende Partei, denn nur sie muss die Frist für die Prosequierung ihres Rechtsbegehrens beachten, damit die Rechtshängigkeit nicht dahinfällt. Daher ist LGVE 1997 I Nr. 36 in dem Sinne zu präzisieren, dass die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins im Zeitpunkt des rechtskräftigen UR-Entscheides betreffend die klagende Partei zu laufen beginnt, sofern ihr UR-Gesuch im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs hängig ist bzw. innert der Frist von § 195 Abs. 2 ZPO eingereicht wird. Das UR-Gesuch des Klägers wurde mit Entscheid vom 24. Dezember 1998 zufolge Verzichts als erledigt abgeschrieben und dem Kläger am 28. Dezember 1999 zugestellt. Die Gültigkeit des Weisungsscheins lief daher bereits am 28. Februar 1999 ab.