Provisional measures in child support modification proceedings

22 97 2/80Übriges Gericht05.03.1997Confirmed

Zusammenfassung

In proceedings concerning the modification of a child support agreement, the court held that provisional measures are admissible. It reasoned that child maintenance fixed by judgment or agreement is generally modifiable under Art. 286(2) and Art. 287(2) ZGB, and that there is no substantive difference from Art. 157 ZGB. The defendant's objection that such measures could only benefit the child was rejected. The court also held that the official and inquisitorial character of child maintenance proceedings does not exclude provisional relief. The Federal Supreme Court later dismissed the constitutional complaint against this decision on 10 June 1997.

Regest

Art. 157 ZGB, Art. 281 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 287 Abs. 2 ZGB; Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess über Kinderunterhaltsbeiträge. - Richterlich oder vertraglich festgesetzte Kinderalimente sind grundsätzlich abänderbar; daraus folgt, dass im Abänderungsverfahren vorsorgliche Massnahmen zulässig sein müssen. Ein sachlicher Unterschied zwischen Art. 157 und Art. 286 Abs. 2 ZGB besteht nicht. Weder das Gesetz noch die Offizial- und Untersuchungsmaxime rechtfertigen eine Beschränkung vorsorglicher Massnahmen auf kindesbegünstigende Anordnungen. Auch im Kindesunterhaltsprozess kann das Gericht von Amtes wegen in einer für das Kind nachteiligen Weise eingreifen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 118 II 93).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

Vor Obergericht ist streitig, ob im Prozess zwischen den Parteien betreffend Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 20. Oktober 1995 vorsorgliche Massnahmen überhaupt zulässig sind. Der Vorderrichter hat zutreffend darauf hingewiesen, dass richterlich und vertraglich festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge grundsätzlich abänderbar sind (Art. 286 Abs. 2 und 287 Abs. 2 ZGB) und deshalb für diese Verfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig sein müssen; ein sachlicher Unterschied zwischen Art. 157 und 286 Abs. 2 ZGB bestehe nicht. Diese Sicht wird denn auch von der neusten Lehre bestätigt; die Auffassung, dass vorsorgliche Massregeln nach Art. 281 ZGB sinngemäss auch im Prozess auf Abänderung von Unterhaltsbeiträgen verlangt werden können (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 94, 96 und 98 zu Art. 286 ZGB), ist schlüssig. Die Ansicht des Beklagten, wonach der Erlass vorsorglicher Massnahmen nur zugunsten des Kindes möglich sein solle, findet im Gesetz keine Stütze und wäre auch mit dem Gerechtigkeitsgedanken schwer vereinbar. Die Tatsache, dass das Verfahren betreffend Kinderalimente der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, ändert daran nichts, da auch bei Kinderunterhaltsbeiträgen von Amtes wegen zum Nachteil des Kindes eingegriffen werden kann (Vogel Oscar, Freibeweis in der Kinderzuteilung, in: Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 611; BGE 118 II 93, 94).

(Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 10. Juni 1997 abgewiesen.)

Schlagwörter

provisional measureschild supportmodification proceedingsofficial maximsinquisitorial proceduremaintenance agreement