projekte
22 96 85/600 ΓÇó Maintenance obligations prevail despite wage garnishment
22 96 85/600Übriges Gericht18.12.1996Dismissed
In a divorce interim-measures modification proceeding, the plaintiff argued that a wage garnishment down to the subsistence minimum made him incapable of paying maintenance to the defendant. The appellate court rejected the request. It reasoned that, because the plaintiff had previously failed to pay maintenance and the garnishment was calculated without taking such payments into account, he could not rely on his resulting factual inability to obtain legal protection. The maintenance obligation therefore remained in force. The Federal Supreme Court later dismissed the constitutional complaint against this decision.
Family-law maintenance; modification of interim measures in case of later wage garnishment: a maintenance debtor cannot invoke a self-created factual inability to pay where the garnishment to the subsistence minimum resulted from the debtor's prior failure to meet maintenance obligations. In tight financial circumstances, debts to third parties are generally disregarded or only partially considered when determining maintenance; otherwise, the debtor could postpone payment until enforcement and then neutralize ongoing support duties in modification proceedings, contrary to family-law priority rules (consid. c).
In einem Scheidungsprozess wurde der Kläger im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet.
In einem nachfolgenden von ihm eingeleiteten Verfahren auf Abänderung des Massnahmeentscheides beantragte er die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht, da über ihn zwischenzeitlich eine Lohnpfändung bis auf sein Existenzminimum verfügt worden sei.
Aus den obergerichtlichen Erwägungen:
a) Aufgrund dieser Zahlen ist die Beklagte auf Unterhaltsbeiträge angewiesen, und der Kläger ist zu deren Leistung grundsätzlich in der Lage. Indessen besteht gegenüber dem Kläger eine Lohnpfändung, die ihn auf das Existenzminimum setzt. Bei dessen Berechnung trug das Betreibungsamt dem Umstand Rechnung, dass er der Beklagten bislang keine Unterhaltsbeiträge bezahlt hatte, weshalb es diese bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigte.
b) Der Kläger begründet seinen Rekurs im wesentlichen damit, dass über ihn eine Lohnpfändung bis auf sein Existenzminimum bestehe, weshalb er nicht leistungsfähig sei. Die Vorderrichterin verkannte dies nicht, ging aber davon aus, dass die familienrechtlichen Verpflichtungen übrigen Schuldverpflichtungen vorgehen. Diese Auffassung vertritt auch die Beklagte in ihrer Vernehmlassung.
c) Es trifft zu, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen, wie sie hier bestehen, Schulden gegenüber Drittpersonen bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden (LGVE 1984 I Nr. 2, E. 4 lit. c.cc e contrario; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 162 zu Art. 145 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 118A, Ziff. 9 zu Art. 163 ZGB). Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages im Rekursentscheid vom 21. September 1995 verzeichnete der Kläger offensichtlich noch keine solchen Schulden bzw. es wurde der Amortisation von Steuerschulden beim sogenannten Freibetrag Rechnung getragen. Dadurch, dass der Kläger im Vorfeld der Lohnpfändung vom 12. Februar 1996 keine Unterhaltsbeiträge geleistet hatte, wurden ihm solche bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht angerechnet. Für die vorliegend massgebende Zeitspanne ab 17. April 1996 ist der Kläger bis auf das Existenzminimum ausgepfändet.
Angesichts der erwähnten Lohnpfändung ist es dem Kläger faktisch nicht möglich, bis Mitte Februar 1997 (Dauer dieser Pfändung) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Da der Kläger der Beklagten bisher keine Unterhaltsbeiträge bezahlte und deshalb ohne deren Berücksichtigung bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, fragt sich allerdings, ob seine faktische Leistungsunfähigkeit rechtlichen Schutz finden darf. Dies ist zu verneinen. Ansonsten könnte ein Unterhaltsverpflichteter mit der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Pfändung zuwarten, um sich anschliessend - nun auf das Existenzminimum gesetzt - für die laufenden Unterhaltsbeiträge in einem Abänderungsverfahren auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen (BGE 121 I 97). Im vorliegenden Fall müsste die Beklagte bei der Rechtsauffassung des Klägers die Konsequenzen ihres Betreibungsbegehrens auf sich nehmen, indem sie für die Dauer der Lohnpfändung keinen Rechtstitel mehr für Unterhaltsbeiträge hätte. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass Drittgläubiger ihr gegenüber bevorzugt würden, was familienrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft.
(Das Bundesgericht hat am 11. April 1997 die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.)