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22 96 110/40 ΓÇó Late new facts and evidence in recourse proceedings
22 96 110/40Übriges Gericht05.02.1997Other
In a family-law recourse concerning a protective-measures order, the Obergericht held that after the written exchange new facts and evidence are in principle no longer admissible. A party may comment on the evidence result disclosed at an instructional hearing under the right to be heard, but may not use that opportunity to file a disguised additional pleading. Despite the relaxed novum regime in official matters, the statutory model of a simple written exchange in recourse proceedings and the need for expedition in summary proceedings prevail. The plaintiff's submission was therefore largely removed from the record.
§§ 260, 262 ZPO; noven in recourse proceedings after closure of the written exchange and an instructional hearing. New facts and evidence are, as a rule, to be submitted with the recourse and the response; a subsequent filing may serve only to comment on evidence disclosed at the hearing as an aspect of the right to be heard. A pleading that in substance amounts to a further written submission is inadmissible. Even in matters governed by the official inquiry principle, the relaxed treatment of noven does not justify undermining the statutory system of a simple exchange; in summary protective-measure proceedings, the need for expedition weighs against admitting late noven after the exchange is closed.
In einem Rekursverfahren betreffend einen Massnahmeentscheid nach Art. 145 ZGB traf der Instruktionsrichter verschiedene Beweisvorkehren, deren Ergebnis den Parteien an der obergerichtlichen Instruktionsverhandlung eröffnet wurde. Tags darauf nahm die Klägerin unaufgefordert zum Beweisergebnis schriftlich Stellung, trug neue Tatsachen vor und stellte neue Beweisanträge. Dazu führt das Obergericht im Rekursentscheid folgendes aus:
Gemäss § 262 ZPO sind neue Tatsachen und Beweisanträge mit der Rekursschrift und der Rekursantwort vorzubringen. Wird in einem Rekursverfahren (ausnahmsweise) eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, versteht sich von selbst, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten sind. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs steht es den Parteien frei, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Nicht statthaft ist indessen, dass auf diesem Weg in verkappter Form eine weitere Rechtsschrift eingereicht wird. Die Eingabe der Klägerin ist über weite Strecken als solche zu qualifizieren, zumal sie auch Behauptungen aus den bereits eingereichten Rechtsschriften wiederholt. Daran ändert nichts, dass in Offizialsachen das Novenverbot gelockert ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 262 ZPO), würde doch sonst die gesetzliche Regelung des einfachen Schriftenwechsels im Rekursverfahren (§ 260 ZPO) ausgehöhlt. Dazu kommt, dass vorliegend nur noch die Unterhalts- und Kostenvorschusspflicht des Beklagten streitig ist. Freilich wird auch die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen von der Offizialmaxime beherrscht. Die Natur des summarischen Verfahrens, wo dem Entscheid keine materielle Rechtskraft zukommt, verlangt indessen ein beförderliches Vorgehen. Eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Offizialmaxime und der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens führt nach dem Gesagten zum Schluss, dass auf neue Behauptungen und Beweisanträge nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels grundsätzlich nicht mehr einzutreten und demzufolge die Eingabe der Klägerin aus dem Recht zu weisen ist, soweit sie den Rahmen der Kommentierung des Beweisergebnisses als Ausfluss aus dem Anspruch auf das rechtliche Gehör überschreitet.