Nach durchgeführter Strafuntersuchung sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten mit Strafverfügung der versuchten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Infolge Nichtannahme der Strafverfügung durch den Angeklagten überwies er die Sache dem Amtsgericht zur Beurteilung. Das Amtsgericht trat auf die Sache nicht ein, da es sie mangels Zuständigkeit für die Beurteilung des Grundtatbestandes von Art. 221 StGB nicht umfassend überprüfen könne.
Aus den Erwägungen des Obergerichts:
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gegenstand der Überweisung ist der von der Untersuchungsbehörde ermittelte Sachverhalt. Der Richter ist an den zur Beurteilung überwiesenen Sachverhalt, nicht hingegen an den rechtlichen Standpunkt der Anklage bzw. den Überweisungsantrag der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Tat des Angeklagten aus eigenem Antrieb nach allen strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und - im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit - zu beurteilen. Stellt er bei der Beurteilung der Tat fest, dass diese nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, hat er einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Sache der zuständigen Behörde weiterzuleiten.
Aus den vorstehenden Erwägungen wird auch ersichtlich, dass der Richter seine Zuständigkeit jeweils bezogen auf den konkreten Fall zu prüfen hat. Er darf sich nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, dass auch die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sein könnte und wegen dieser blossen Möglichkeit einen Nichteintretensentscheid fällen. Die Möglichkeit der sachlichen Unzuständigkeit ist theoretisch in einer Vielzahl von Fällen gegeben. Erst bei der konkreten Beurteilung des Falles wird sich herausstellen, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts tatsächlich gegeben ist oder nicht. Ansonsten würde die vom Gesetzgeber vorgenommene spezielle Zuweisung von einzelnen privilegierten Straftatbeständen in die Kompetenz des Kriminalgerichts keinen Sinn ergeben.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Überlegung, dass es sich beim Tatbestand von Art. 221 Abs. 3 StGB lediglich um eine "Kann-Vorschrift" handelt. Der Gesetzgeber hat beispielsweise auch den Tatbestand des leichten Falles einer fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase, der ebenfalls als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entgegen der allgemeinen Regel (§ 12 Abs. 1 StPO) der Zuständigkeit des Kriminalgerichts zugewiesen. Diese Zuweisung wäre nicht notwendig gewesen, wenn schon aufgrund der Zuständigkeit des Kriminalgerichts für die Beurteilung des Grundtatbestands auch seine Zuständigkeit für die Beurteilung des privilegierten Tatbestands gegeben wäre.