Criminal court’s jurisdiction over privileged arson

21 97 45/252Übriges Gericht09.07.1997Modified

Zusammenfassung

The accused was sentenced by the Amtsstatthalter for attempted arson under Art. 221(3) in conjunction with Art. 22(1) StGB. After refusal of the penalty order, the case was referred to the Amtsgericht, which declined to proceed, believing it lacked jurisdiction because it could not fully review the basic offence of arson. The Obergericht held that subject-matter jurisdiction is determined by cantonal law, that Art. 221(3) StGB was not assigned to the Kriminalgericht, and that the judge must assess the concrete case ex officio on all criminal aspects. A non-entry decision cannot be based on the mere abstract possibility of another court’s jurisdiction.

Regest

§§ 12 f. StPO/LU; Art. 221 Abs. 3 StGB: Die sachliche Zuständigkeit ist nach kantonalem Recht zu bestimmen und ist anhand des konkret überwiesenen Sachverhalts zu prüfen. Der Richter ist nicht an die rechtliche Würdigung der Untersuchungsbehörde gebunden, sondern hat die Tat von Amtes wegen nach allen strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, soweit seine Zuständigkeit reicht. Eine Nichteintretensentscheidung darf nicht auf eine bloss abstrakte Möglichkeit der Unzuständigkeit gestützt werden; andernfalls würde die gesetzliche Zuweisung privilegierter Tatbestände leerlaufen. Dass der privilegierte Tatbestand als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, ändert daran nichts, sofern der Gesetzgeber ihn nicht einer anderen Gerichtsbarkeit vorbehalten hat (E. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

Nach durchgeführter Strafuntersuchung sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten mit Strafverfügung der versuchten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Infolge Nichtannahme der Strafverfügung durch den Angeklagten überwies er die Sache dem Amtsgericht zur Beurteilung. Das Amtsgericht trat auf die Sache nicht ein, da es sie mangels Zuständigkeit für die Beurteilung des Grundtatbestandes von Art. 221 StGB nicht umfassend überprüfen könne.

Aus den Erwägungen des Obergerichts:

    • Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist Aufgabe des kantonalen Rechts (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 418). Im Kanton Luzern sind die sachlichen Zuständigkeiten in der StPO in den §§ 11ff. verbindlich geregelt. § 12 Ziff. 1 StPO bestimmt, dass das Kriminalgericht erstinstanzlich alle mit Zuchthaus und mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bedrohten Handlungen zu beurteilen hat. Zudem werden in § 12 Ziff. 2 und 3 StPO einzelne Straftatbestände aufgelistet, für welche die erstinstanzliche Zuständigkeit des Kriminalgerichts ebenfalls besteht. Die Amtsgerichte haben alle übrigen strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminal- oder Obergerichts (§ 11 StPO) fallen, erstinstanzlich zu beurteilen (§ 13 StPO). Der Gesetzgeber nennt in § 12 Ziff. 2 StPO beispielsweise den leichten Fall der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase (Art. 225 Abs. 2 StGB), den besonders leichten Fall der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB) oder die unerhebliche falsche Aussage (Art. 307 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand der Brandstiftung mit geringem Schaden i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB wurde vom Gesetzgeber nicht der Zuständigkeit des Kriminalgerichts unterstellt. Damit ist grundsätzlich das Amtsgericht für die Beurteilung dieser Delikte zuständig.
    • Das Amtsgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der ihm überwiesene Sachverhalt der Brandstiftung nicht umfassend überprüft werden könne, da seine Zuständigkeit nur für den privilegierten Fall der Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB bestehe. Bei dieser Privilegierung handle es sich zudem nur um eine "Kann-" und nicht um eine "Mussvorschrift". Die Überweisung des Falles an das Amtsgericht führe daher zu einer nicht zu rechtfertigenden Einschränkung seiner richterlichen Freiheit.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gegenstand der Überweisung ist der von der Untersuchungsbehörde ermittelte Sachverhalt. Der Richter ist an den zur Beurteilung überwiesenen Sachverhalt, nicht hingegen an den rechtlichen Standpunkt der Anklage bzw. den Überweisungsantrag der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Tat des Angeklagten aus eigenem Antrieb nach allen strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und - im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit - zu beurteilen. Stellt er bei der Beurteilung der Tat fest, dass diese nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, hat er einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Sache der zuständigen Behörde weiterzuleiten.

Aus den vorstehenden Erwägungen wird auch ersichtlich, dass der Richter seine Zuständigkeit jeweils bezogen auf den konkreten Fall zu prüfen hat. Er darf sich nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, dass auch die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sein könnte und wegen dieser blossen Möglichkeit einen Nichteintretensentscheid fällen. Die Möglichkeit der sachlichen Unzuständigkeit ist theoretisch in einer Vielzahl von Fällen gegeben. Erst bei der konkreten Beurteilung des Falles wird sich herausstellen, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts tatsächlich gegeben ist oder nicht. Ansonsten würde die vom Gesetzgeber vorgenommene spezielle Zuweisung von einzelnen privilegierten Straftatbeständen in die Kompetenz des Kriminalgerichts keinen Sinn ergeben.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Überlegung, dass es sich beim Tatbestand von Art. 221 Abs. 3 StGB lediglich um eine "Kann-Vorschrift" handelt. Der Gesetzgeber hat beispielsweise auch den Tatbestand des leichten Falles einer fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase, der ebenfalls als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entgegen der allgemeinen Regel (§ 12 Abs. 1 StPO) der Zuständigkeit des Kriminalgerichts zugewiesen. Diese Zuweisung wäre nicht notwendig gewesen, wenn schon aufgrund der Zuständigkeit des Kriminalgerichts für die Beurteilung des Grundtatbestands auch seine Zuständigkeit für die Beurteilung des privilegierten Tatbestands gegeben wäre.

Schlagwörter

subject-matter jurisdictionarsonattemptprivileged offencenon-entry decisioncantonal criminal procedureconcrete reviewcourt competence