projekte
21 97 176 ΓÇó Conditional suspension of a two-year prison sentence excluded
21 97 176Übriges Gericht03.05.1998Annulled
The court examined whether, after completion of an ambulatory measure, a deferred prison sentence could be left unexecuted only conditionally. It held that although Arts. 43 no. 5 and 44 no. 5 StGB allow the judge to forgo execution of the deferred sentence altogether if necessary to protect the success of the measure, a conditional waiver still requires compliance with the statutory limits for conditional sentencing. Since the original sentence was two years, the 18-month limit of Art. 41 no. 1 StGB was exceeded; the remaining sentence after credit for pre-trial detention is irrelevant.
Art. 43 Ziff. 5, Art. 44 Ziff. 5 und Art. 41 Ziff. 1 StGB; nachträgliche bedingte Vollstreckbarkeit einer zugunsten einer Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe. Der Richter kann nach Beendigung der Behandlung auf den Vollzug der Reststrafe ganz verzichten, wenn andernfalls der Erfolg der Massnahme erheblich gefährdet würde; ein solcher Verzicht setzt jedoch die Einhaltung der formellen Schranken des bedingten Strafvollzugs bzw. bedingten Erlasses voraus. Massgebend ist die im Haupturteil ausgesprochene Strafe, nicht die nach Anrechnung von Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe. Eine zweijährige Gefängnisstrafe kann daher nicht nachträglich bedingt vollzogen werden; die in BGE 114 IV 85 beurteilte Konstellation (zehn Monate) ist nicht vergleichbar.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 43 Ziff. 5 und Art. 44 Ziff. 5 StGB entscheidet der Richter, ob und inwieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefährdet.
a) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die gegenüber dem Rekurrenten angeordnete ambulante Massnahme teilweise erfolgreich verlaufen sei. Um die erzielten Fortschritte nicht zu gefährden, sei es zwar angebracht, auf den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu verzichten. Hingegen sei es nicht angezeigt, bereits heute den Strafvollzug definitiv auszuschliessen. Vielmehr werde die aufgeschobene Gefängnisstrafe von zwei Jahren (abzüglich 306 Tage Untersuchungshaft) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren als bedingt vollziehbar erklärt.
b) In Literatur und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass eine zu Gunsten einer Massnahme aufgeschobene Strafe auch nachträglich bedingt vollziehbar erklärt werden kann (BGE 114 IV 85; ZR 80 [1981] Nr. 47; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 27 zu Art. 44 StGB m. w. H.). Da das Gesetz dem Richter bei Beendigung der Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 5 bzw. 44 Ziff. 5 StGB die Befugnis einräume, auf den Vollzug der Reststrafe gänzlich zu verzichten, müsse er auch befugt sein, diesen Verzicht bedingt auszusprechen. Vorauszusetzen sei aber, dass die formellen Erfordernisse des bedingten Vollzuges oder des bedingten Erlasses (nach Art. 41 Ziff. 1 und 38 Ziff. 1 StGB) erfüllt seien (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgem. Teil II, Bern 1989, N 45 zu § 11).
Gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug möglich bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 18 Monaten. Dabei handelt es sich um eine "starre, objektive Schranke", die für eine Berücksichtigung der Resozialisierungschancen keinen Raum lässt. Massgebend ist dabei die im Hauptprozess ausgesprochene und nicht die (z.B. nach Anrechnung der Untersuchungshaft) noch zu vollziehende Reststrafe (Trechsel Stefan, a. a. O., N 8 zu Art. 41 StGB).
Mit der Anordnung des bedingten Aufschubs einer zweijährigen Gefängnisstrafe hat die Vorinstanz gegen die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 1 StGB verstossen. Ihr Hinweis auf BGE 114 IV 85 ff. vermag daran nichts zu ändern; in jenem Fall ging es bloss um eine zehnmonatige Gefängnisstrafe (abzüglich 115 Tage Untersuchungshaft), die nachträglich als bedingt vollziehbar erklärt wurde. Zu der hier interessierenden Frage hat das Bundesgericht dort also nicht Stellung nehmen müssen.