Federal Supreme Court confirmed the decision

21 96 39Übriges Gericht21.01.1997Confirmed

Zusammenfassung

The only information available is that the Federal Supreme Court confirmed the decision by judgment of 1998-01-19. No further facts, parties, issues, or legal basis are provided in the excerpt.

Regest

§§ 5ter Abs. 1, 233 ff. und 244 ff. StPO; Art. 8 OHG. Die von einem Opfer als Privatkläger im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 8 Abs. 1 OHG) werden vom Strafrichter adhäsionsweise beurteilt. Das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts ist daher stets mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anzufechten, selbst wenn bloss noch der Zivilpunkt streitig ist. Dies ergibt sich bei der Appellation klar aus § 233 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 3 Abs. 2 StPO, bei der Kassationsbeschwerde aus § 246 Ziff. 5 StPO. Die Bestimmung in § 5ter Abs. 1 StPO, wonach für das Verfahren betreffend die Zivilansprüche die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind, ändert an der Rechtsmittelordnung nichts.

Gesamter Gesetzestext

(Das Bundesgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Januar 1998 bestätigt.)

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