Ein Erblasser hatte verschiedene Testamente verfasst, die alle die Klägerin gegenüber dem Beklagten bevorzugten. Da sie insbesondere in Bezug auf ein Testament mit der Erhebung einer Ungültigkeitsklage durch den Beklagten rechnete, ersuchte die Klägerin den Amtsgerichtspräsidenten um vorsorgliche Einvernahme verschiedener Personen als Zeugen. Diese könnten bestätigen, dass der Erblasser bis zu seinem Tode über die geistige Fähigkeit verfügt habe, Sinn und Nutzen sowie Wirkung eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Alle Zeugen seien über 60 Jahre alt. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich bei älteren Leuten oftmals die Gedächtnisfunktionen verminderten. Der Amtsgerichtspräsident hielt die Vorbringen der Klägerin bezüglich des Alters der Zeugen und der Gefahr schwindender Erinnerungsfähigkeit für zu allgemein, um eine konkrete Gefährdung darzustellen, weshalb er das Gesuch abwies. Auf Rekurs hin hiess das Obergericht das Gesuch gut.
Aus den Erwägungen:
6.1. Wie die Klägerin auf nachvollziehbare Weise ausführt, könnte eine (ordentliche) Zeugeneinvernahme vor dem allenfalls angerufenen Amtsgericht erst recht spät erfolgen. Vorab müsste das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Vermittlungsverfahren durchgeführt werden (§§ 185 ff. ZPO). Endet dieses unvermittelt, bliebe zwei Monate Zeit für die Ausarbeitung einer Klage (§ 195 Abs. 1 ZPO). Frühestens nach dem ersten Rechtsschriftenwechsel käme es dann zu einer ersten Zeugeneinvernahme. Bis zu diesem Zeitpunkt können noch zwei Jahre vergehen. Bis zum Herbst 2001 nimmt indes das Erinnerungsvermögen der möglicherweise sachdienlichen Zeugen stetig ab (vgl. in einem anderen erbrechtlichen Fall: LGVE 1986 I Nr. 23). Dies ist hier umso wahrscheinlicher, als die von der Klägerin angeführten Personen dannzumal alle zwischen 66 und 91 Jahre zählen werden und das Durchschnittsalter über 77 Jahre liegen wird. Zudem scheint die als Zeugin beantragte Frau Y. an Krebs erkrankt zu sein, was die Gefahr eines Versterbens vor der Zeugeneinvernahme in sich birgt.
6.2. Sollte die Klägerin oder deren Rechtsanwalt die als Zeugen genannten Personen kontaktieren und nähmen sie bei dieser Gelegenheit - wenn auch nur zu Instruktionszwecken - auf das wahrscheinliche Prozess- bzw. Beweisthema Bezug, so bestünde zudem die Gefahr, dass der Beweiswert späterer Aussagen erheblich relativiert würde.
6.3. In Anbetracht dieser Gründe sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisabnahme glaubhaft gemacht. Die Erheblichkeit bzw. Tauglichkeit der Zeugenaussagen braucht im vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu interessieren, wurde doch der Hauptprozess noch nicht eingeleitet und ist im Gesuch der Klägerin insbesondere kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu erblicken. Die Klägerin trägt jedenfalls das volle Prozessrisiko von für sie allenfalls nachteiligen Zeugenaussagen. Zudem hat sie nach Gesetz das vorläufige Kostenrisiko zu übernehmen.
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die beantragten Zeugeneinvernahmen durchzuführen (§ 264 ZPO).
I. Kammer, 3. November 1999 (11 99 140)