Bei der Rückweisung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, auch wenn damit das Appellationsverfahren abgeschlossen wird. Wesentlich ist, dass der Prozess vor erster Instanz in der durch den Erlass der oberinstanzlichen Urteile geschaffenen Lage neu aufgenommen und weitergeführt wird. Der Rückweisungsentscheid kann in jedem Stadium des Appellationsverfahrens erfolgen; die Ansetzung einer weiteren Appellationsverhandlung ist nicht erforderlich (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 256). Mithin ist im vorliegenden Entscheid das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.