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11 98 91 ΓÇó Deposit dispute and admissible remedy against denial
11 98 91Übriges Gericht02.11.1998
A debtor faced payment demands from two persons regarding the same claim. The district court president denied the existence of a pretender dispute and refused judicial deposit. On review, the court held that Art. 168 OR allows deposit whenever there is serious uncertainty about the creditor's identity, even if the debtor thinks the claim holder is clear. It also held that the refusal decision is appealable by recourse under Art. 258 lit. b ZPO because the matter belongs to non-contentious jurisdiction and the summary-procedure rules apply analogically.
Art. 168 Abs. 1 OR; gerichtliche Hinterlegung bei Prätendentenstreit und Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Hinterlegungsgesuchs; der Hinterlegungsgrund setzt keine objektive Unklarheit im Sinne einer rechtlich gesicherten Ungewissheit voraus, sondern genügt bei ernsthafter Unsicherheit über die Person des Gläubigers. Art. 168 OR ist insoweit lex specialis zu Art. 96 OR. Das Hinterlegungsverfahren gehört zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit; auf es sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens analog anzuwenden. Der Entscheid über die Abweisung des Hinterlegungsgesuchs ist daher mit Rekurs anfechtbar (Art. 258 lit. b ZPO), unabhängig davon, ob alternativ die Regelung der vorsorglichen Massnahmen als anwendbar erachtet würde.
Ein Schuldner wurde von zwei Personen zur Bezahlung derselben Forderung aufgefordert. Der Amtsgerichtspräsident verneinte das Vorliegen eines Prätendentenstreits und wies das Gesuch um gerichtliche Hinterlegung des streitigen Geldbetrages ab. Vor Obergericht stellte sich unter anderem die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel.
Aus den Erwägungen:
Ist die Frage streitig, wem eine Forderung zustehe (sog. Prätendentenstreit), kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien (Art. 168 Abs. 1 OR). Dieses Recht steht ihm indessen nur unter der Voraussetzung zu, dass die Frage unklar ist, wer Gläubiger der Forderung sei. Das Gesetz erlaubt dem Schuldner, bei jeder ernsthaften Ungewissheit über die Person des Gläubigers den Betrag der Forderung gerichtlich zu hinterlegen. Der Hinterlegungsgrund kann selbst dann gegeben sein, wenn es (allein) nach Ansicht des Schuldners klar ist, wem der Anspruch zusteht. Insofern stellt Art. 168 OR eine lex specialis zu Art. 96 OR dar (Girsberger, Basler Komm., 2. Aufl., N 1 f. zu Art. 168 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Spirig, Zürcher Komm., N 1 ff. zu Art. 168 OR).
Der Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten (SRL 260c) sieht das Summarverfahren zwar nur für die gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 92 OR vor (Ziffer 39). Da aber Art. 96 OR als lex generalis zu Art. 168 OR auf diese Norm verweist, rechtfertigt es sich, auf das vorliegende Verfahren, das zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehört (Girsberger, a. a. O., N 4 zu Art. 168 OR), die Bestimmungen des summarischen Verfahrens analog anzuwenden. Daher ist der angefochtene Entscheid rekurrabel (Art. 258 lit. b ZPO). Der Rekurs wäre übrigens auch dann zulässig, wenn auf das gerichtliche Hinterlegungsverfahren die Regelung betreffend vorsorgliche Massnahmen nach § 227 ZPO anzuwenden wäre (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, § 61 N 193). Bei diesem Verfahren handelt es sich ebenfalls um ein summarisches, in welchem der Rekurs gegeben ist (§ 258 lit. b ZPO).