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11 98 180 ΓÇó Restitution requires no fault and inquiry duty for missing filing notice
11 98 180Übriges Gericht02.02.1999Dismissed
The applicant sought restoration of the appeal deadline after the Obergericht had not entered the appeal for failure to file a brief. He claimed that the order requiring the brief had not been enclosed with the cost-advance notice. The court rejected this version as implausible and held that, in any event, counsel knew the practice of sending both notices together and had to inquire about the missing filing order. Because the omission was attributable to the party, restitution under § 90 ZPO was denied and the non-entry decision remained in force.
§ 90 ZPO; restitution of a missed deadline requires an objective impediment or a burden exceeding what can reasonably be expected, and faultless absence of delay. A lawyer practising in the canton is expected to know the established procedural practice that the notice to pay a court cost advance and the notice to file the appeal brief are usually served together; if the cost-advance notice is received but the briefing order is allegedly missing, counsel must inquire without delay. Failure to do so constitutes at least conscious risk-taking and is imputable to the party. For the orderly administration of justice, a proven postal delivery is presumed to have contained its intended enclosure; the addressee bears the burden of proving a missing content (consid. 3-4).
Im Forderungsprozess der Parteien war der Beklagte und Gesuchsteller vom Obergericht unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 249 ZPO aufgefordert worden, seine Appellation zu begründen. Diese Verfügung war dem Beklagten zusammen im gleichen Umschlag mit der Verfügung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses zugestellt worden. Die letztere Verfügung enthielt den Vermerk:
"Beilage:
Einzahlungsschein
Verfügung Appellationsbegründung"
Beide Rubriken waren von Hand angekreuzt. Weil der Beklagte innert Frist keine Appellationsbegründung einreichte, trat das Obergericht androhungsgemäss auf die Appellation nicht ein. In der Folge reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist und um Aufhebung des Erledigungsentscheides ein mit der Begründung, er habe die Verfügung betreffend Einreichung der Appellationsschrift nicht erhalten.
Aus den Erwägungen:
Aber selbst wenn der Vertreter des Gesuchstellers in der Zustellung tatsächlich keine Aufforderung zur Einreichung der Appellationsschrift vorgefunden hätte, könnte seinen Einwendungen kein Erfolg beschieden sein. Einem Anwalt, der im Kanton Luzern prozessiert, ist ohne weiteres bekannt, dass in zivilen Appellationsfällen die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses regelmässig zusammen (im gleichen Kuvert) mit der Aufforderung zur Einreichung der Appellationsschrift erfolgt. Diese Praxis ist auch dem Vertreter des Gesuchstellers bestens bekannt, erhält er doch regelmässig solche Aufforderungen zugestellt. Da der Vertreter des Gesuchstellers unbestrittenermassen die Aufforderung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses erhalten hat, wäre er gehalten gewesen, sich nach dem Verbleib der Aufforderung zur Einreichung der Appellationsschrift zu erkundigen. Dies umso mehr, als auf der Verfügung betreffend Gerichtskostenvorschuss vermerkt war, es würden ein "Einzahlungsschein" und die "Verfügung Appellationsbegründung" beiliegen. Indem er der Sache allenfalls ihren Lauf liess, riskierte er bewusst, dass die Frist zur Einreichung der Appellationsschrift verstrich und seine Partei säumig wurde.
Wollte man im Übrigen für Fälle wie den vorliegenden eine solche anwaltliche Melde- bzw. Erkundigungspflicht verneinen, hätte das zur Folge, dass es jedem Anwalt jederzeit möglich wäre, den Konsequenzen einer verpassten Frist durch die nachträgliche Behauptung zu entgehen, die gerichtliche Zustellung habe die vom Gericht vermeintlich zugestellte Verfügung eben nicht enthalten. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zu Gunsten eines geordneten Rechtsverkehrs zu vermuten ist, dass eine nachgewiesenermassen erfolgte postalische Zustellung den ihr zugedachten Inhalt auch tatsächlich enthalten hat. Sollte dies einmal nicht zutreffen - was immerhin denkbar ist -, liegt es am Empfänger sich zu melden bzw. sich den entsprechenden Beweis anderweitig zu sichern; tut er dies nicht, treffen ihn die Folgen der erwähnten Vermutung der konformen Zustellung. Die vom Obergericht verlangte Melde- bzw. Erkundigungspflicht ist also letztlich auch ein Ausfluss der Beweislast für den angeblich fehlenden Inhalt einer postalischen Zustellung, die den Empfänger trifft.
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4. Juni 1999 abgewiesen.)